Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Kostenansatz

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 22.11.2005; Aktenzeichen 3 XVII 354/04)

 

Nachgehend

OLG Zweibrücken (Beschluss vom 22.02.2006; Aktenzeichen 3 W 14/06)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 22. November 2005 (Az.: 3 XVII 254/04) wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

1.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 richtete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung für die Betroffene eine vorläufige Betreuung ein und bestellte den Beschwerdeführer zum vorläufigen Betreuer. Vorausgegangen war eine Anregung des Städtischen Klinikums … in … wo die Betroffene nach einem Schlaganfall behandelt wurde. Nach Auskunft der Klinik war die Anlage einer PEG-Sonde zur künstlichen Ernährung erforderlich.

Am 26. November 2004 ist die Betroffene verstorben. Ausweislich des Erbscheines des Amtsgerichts vom 28. Juni 2005 (Az.: 4 VI 232/05) ist der Beschwerdeführer Miterbe der Betroffenen zu ½ Anteil.

Mit dem Kostenansatz vom 22. September 2005 stellte die Staatskasse dem Beschwerdeführer eine Jahresgebühr für die vorläufige Betreuung gemäß § 92 Abs. 1 KostO in Höhe von 490,00 EUR in Rechnung. Grundlage für die Berechnung war ein nach den Angaben des Testamentsvollstreckers der Betroffenen errechnetes Vermögen in Höhe von insgesamt 512.568,00 EUR.

Gegen den Kostenansatz legte der Testamentsvollstrecker Erinnerung ein. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich nun der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, Gebühren seien nicht angefallen, denn bei dem Anordnungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 habe es sich um eine einstweilige Anordnung gehandelt, die gebührenfrei sei. Im Übrigen stehe die Kostenrechnung außer Verhältnis zum Aufwand der Maßnahme unter Berücksichtigung der Wirkungen für die Betroffene. Wegen der nur kurzfristigen Betreuung dürfe zumindest nicht die volle Jahresgebühr des § 92 KostO in Rechnung gestellt werden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 14 Abs. 3 Satz 1 KostO), sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden:

a)

Der Beschwerdeführer ist – als einer der Miterben der Betroffenen – Kostenschuldner (§ 2 Nr. 2 KostO in Verbindung mit § 1967 BGB). Mehrere Kostenschuldner haften für die Gerichtskosten als Gesamtschuldner, die alleinige Inanspruchnahme des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KostO in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Kostenverfügung).

b)

Gerichtsgebühren gemäß § 92 KostO fallen auch bei einer nur vorläufigen Betreuung an. Dies gilt auch für die Einrichtung einer vorläufigen Betreuung durch eine einstweilige Anordnung:

Zwar werden gemäß § 91 Satz 2 KostO für einstweilige Anordnungen grundsätzlich keine Gebühren erhoben. Dies gilt jedoch nicht für vorläufige Betreuungen. Für diese sieht § 92 Abs. 4 KostO eine spezielle Kostenregelung vor, die der Vorschrift des § 91 KostO vorgeht. Sinn und Zweck des § 91 KostO bestehen darin, dass die einstweilige Anordnung und das – zwingend – folgende Hauptsacheverfahren eine Einheit bilden. Dies ist bei vorläufigen und endgültigen Betreuungsmaßnahmen nicht zwangsläufig Deshalb weicht § 92 Abs. 4 KostO von diesem Grundsatz insoweit ab, als nach dieser Vorschrift eine vorläufige Betreuung nur dann mit dem Hauptsacheverfahren eine Einheit bildet, wenn sie in eine endgültige Betreuung übergeht. Weil es hier aber bei der vorläufigen Betreuung geblieben ist, ist diese für sich alleine genommen auch gebührenpflichtig (so auch: Landgericht München I, Rechtspfleger 2004, 124; Beschluss der erkennenden Kammer vom 21. Dezember 2004, Az.: 2 T 854/05, FamRZ 2005, 1000).

c)

Die Höhe der Gebühr ist richtig berechnet:

Ausgehend von einem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 512.568,00 EUR (das vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird) ergibt sich nach Abzug des Freibetrages gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO (25.000,00 EUR) eine Berechnungsgrundlage von 487.568,00 EUR. Daraus errechnet sich gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 KostO eine Gerichtsgebühr in Höhe von 490,00 EUR.

Dass die Betreuung insgesamt nur kurze Zeit (hier: 1 Monat) gedauert hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen kurzfristigem oder längerdauernden Betreuungsmaßnahmen. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig („für jedes angefallene Kalenderjahr”) und einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich (so auch: Landgericht München I a.a.O.; Landgericht Koblenz a.a.O.).

Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 92 KostO, insbesondere nicht im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG. Gerichtskosten sind pauschale öffentliche Abga...

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