Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen den Kostenansatz gem. § 14 Abs. 3 KostO. Jahresgebühr gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 KostO für nur kurzfristige vorläufige Betreuung. Anordnung der vorläufigen Betreuung. Gebührenpflicht. Wirksamkeit mit Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntmachung. Keine Differenzierung zwischen kurzfristiger und längerer Betreuung bei der Gebührenhöhe

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anordnung einer vorläufigen Betreuung ist gebührenpflichtig, wobei auch für nur sehr kurzfristige Betreuung die Jahresgebühr nach § 92 Abs. 1 S. 1 KostO entsteht. Der Gebührentatbestand ist durch den wirksamen Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ein vorläufiger Betreuer bestellt wird erfüllt, d.h. schon dann, wenn die vom Richter unterschriebene Entscheidung bei der Geschäftsstelle liegt und nicht erst mit Zustellung beim Betreuer.

 

Normenkette

BGB § 1896 Abs. 1, § 1967; KostO § 2 Nr. 2, § 14 Abs. 3, § 92 Abs. 1 Sätze 1, 4, § 91 S. 2; FGG § 69f Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 09.10.2004; Aktenzeichen 2 XVII 213/03)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Unter dem 10. Juni 2003 regte die Beschwerdeführerin bei dem Amtsgericht Moers an, eine Betreuung für die damals in Moers wohnhafte Betroffene, ihre Tante, einzurichten. Sie legte eine Vollmacht der Betroffenen vom 12. Januar 2000 vor, in der diese die Beschwerdeführerin zu ihrer Betreuerin bestimmte. Am 20. Juni 2003 regte die Beschwerdeführerin die Einrichtung einer vorläufigen Betreuung an für die Aufgabenbereiche Heimangelegenheiten und Vermögenssorge, da die Betroffene in ein Heim nach Koblenz verlegt werden sollte.

Nachdem die Betroffene am 3. Juli 2004 in die Residenz … verlegt worden war, wurde das Betreuungsverfahren am 9. Juli 2004 an das nunmehr zuständige Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Koblenz abgegeben.

Am 10. Juli 2003 hat der Amtsrichter bei dem Vormundschaftsgerichts Koblenz unter dem Vermerk „EILT” einen Beschluss erlassen, durch den im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung der Betroffenen die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2003 zur vorläufigen Betreuerin für die Aufgabenbereiche Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Postbearbeitung bestellt worden ist. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin von der Geschäftsstelle angeschrieben und ihr der Beschluss übersandt.

Dieser ging nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bei ihr am 12. Juli 2003 ein.

Am 12. Juli 2003 ist die Betroffene verstorben. Die Beschwerdeführerin ist Alleinerbin (AG Koblenz, Az: 4 a IV 365/03). Sie beziffert den Wert des Nachlasses auf 143.801 EUR.

Mit Kostenrechnung vom 13. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer eine Jahresgebühr für die Betreuung gem. § 92 KostO für das Jahr 2003 ausgehend von einem Wert von 118.801 EUR in Höhe von 120,00 EUR in Rechnung gestellt.

Gegen diesen Kostenansatz hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Mai 2004, eingegangen bei dem Amtsgericht Koblenz am 27. Mai 2004, Erinnerung eingelegt. Sie macht geltend, es sei zu keiner Betreuung gekommen, da ihre Tante an dem Tag verstorben sei, an dem ihr der Beschluss über die Einrichtung der vorläufigen Betreuung zugegangen sei.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe zum Zwecke der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat der Amtsrichter die Erinnerung zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 2. November 2004, die am 8. November 2004 bei dem Amtsgericht Koblenz eingegangen ist, und mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.

Der Amtsrichter hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beteiligte zu 2) hat Stellung genommen (Bl. 55, 56 GA).

Die nach § 14 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Die Anordnung der vorläufigen Betreuung war gebührenpflichtig. Der Gebührentatbestand ist erfüllt und die Höhe der festgesetzten Gebühr gibt keinen Anlass zu Bedenken. Die Beschwerdeführerin ist als Erbin der Fürsorgebedürftigen, der Betroffenen, auch Kostenschuldnerin (§ 1967 BGB i.V.m. § 2 Nr. 2 KostO, § 1896 Abs. 1 BGB).

Über die Frage, ob die Anordnung einer vorläufigen Betreuung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO gebührenpflichtig ist, hat – soweit ersichtlich – bisher nur das Landgericht München I entschieden. Es hat sich der im Schrifttum vertretenen Ansicht angeschlossen, wonach auch nur für sehr kurzfristige Betreuung die Jahresgebühr nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Kosto entsteht (LG München I Rpfleger 2004, 124; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 92 KostO Rdn. 1; Hartmann/Kostengesetze, 34. Aufl., § 92 Rdn. 3; Korintenberg/Lappe, KostO, 15. Aufl., § 91 Rdn. 9 a, § 92 Rdn. 16; vgl. auch Rohs/Wedewer/Waldner, Kostenordnung, Stand Juli 2003, § 92 Rdn. 40).

Dieser Ansicht schließt sich die Kammer aus folgenden Grü...

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