Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Ratenzahlung aus Taschengeld bei Heimunterbringung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Zahlung einer PKH-Rate durch eine ganz oder teilweise auf Kosten der öffentlichen Hand in einem Heim/Therapiezentrum lebenden Person aus dem verfügbaren Taschengeld und zum Verhältnis des jährlich anzupassenden Unterhaltsfreibetrages zu den Leistungen des Kostenträgers im Recht der Prozesskostenhilfe

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, S. 4; BSHG § 21 Abs. 3, § 79 Abs. 1 S. 1; StPO § 397a

 

Verfahrensgang

AG Altenkirchen (Beschluss vom 26.07.1996; Aktenzeichen 2 C 488/96)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts Altenkirchen vom 26. Juli 1996 teilweise abgeändert und dem Kläger Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der unter Betreuung stehende Antragsteller, welcher mit seiner Klage die Beklagten auf Rückstattung überhöhter Mietzinsen in Anspruch nimmt, ist derzeit in einem Therapiezentrum untergebracht. Die Kosten der Unterbringung werden von der Kreisverwaltung Altenkirchen getragen. An diese wird das dem Antragsteller gewährte Arbeitslosengeld in voller Höhe abgeführt. Der Antragsteller selbst erhält monatlich lediglich ein Taschengeld in Höhe von 158,– DM.

Mit Beschluß vom 26. Juni 1996 hat das Amtsgericht Altenkirchen dem Kläger Prozeßkostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt und monatliche Raten in Höhe von 60,– DM festgesetzt. Mit seiner Beschwerde vom 05.07.1996 wendet sich der Antragsteller gegen die ihm durch den vorgenannten Beschluß auferlegte Ratenzahlung; er stützt dies darauf, daß es ihm nicht zumutbar sei, aus seinem Taschengeld von 158,– DM Raten in Höhe von monatlich 60,– DM zu zahlen. Mit Beschluß vom 10.07.1996 hat das Amtsgericht Altenkirchen der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und diese der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt, weil nach seiner Auffassung für den Lebensunterhalt des Antragstellers im Therapiezentrum in vollem Umfang gesorgt sei und diesem daher das Taschengeld zur freien Verfügung stünde.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller ist Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung zu bewilligen.

Wird einer Partei Prozeßkostenhilfe gewährt, kommt eine Ratenzahlung nur in Betracht, soweit das von der Partei einzusetzende Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO 30,– DM übersteigt. Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im vorgenannten Sinne ist dabei nach den zwingenden Vorschriften des § 115 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO vorzunehmen. Eine hiervon abweichende Berechnung, wie sie insbesondere hinsichtlich der abzugsfähigen Beträge nach altem Recht möglich war, gestattet das seit Anfang 1995 in Folge des Prozeßkostenhilfeänderungsgesetztes 1994 geltende neue Recht nicht mehr; dies liefe auch der vom Gesetzgeber durch die Novellierung beabsichtigten Vereinfachung (vgl. die Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 930/93 vom 24.12.93, Seite 19) entgegen.

Ausgangspunkt der Berechnung ist dabei das Gesamteinkommen der Partei im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert anzusetzen. Hierunter fallen alle Leistungen, welche der Partei nicht nur einmalig zufließen und der Deckung ihres laufenden Lebensunterhaltes dienen. Von wem und in welcher Form diese Leistungen erbracht werden, spielt dabei keine Rolle. Ist die Partei wie vorliegend in einem Heim untergebracht und werden die Unterbringungskosten von der öffentlichen Hand ganz oder teilweise getragen, sind auch diese Leistungen der öffentlichen Hand – und zwar in dem Umfang, in welchem sie erbracht werden – als Einkommen der Partei anzusehen.

In welcher Höhe vorliegend die Kosten der Heimunterbringung des Antragstellers von der öffentlichen Hand erbracht werden, ist vom Antragsteller in seiner Erklärung über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitgeteilt worden. Dies kann jedoch letzlich dahingestellt bleiben, da – wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt – unabhängig von der konkreten Höhe der Leistungen der öffentlichen Hand, mit welchen die von der Arbeitslosenhilfe des Antragstellers nicht gedeckten Heimunterbringungskosten beglichen werden, der Antragsteller kein einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO hat, bei welchem nach der Tabelle in der vorgenannten Vorschrift eine Rate zu zahlen wäre.

Von dem sich aus seiner Arbeitslosenhilfe und den Leistungen der öffentlichen Hand (einschließlich des dem Antragsteller nach § 21 Abs. 3 BSHG als „Taschengeld” gewährten Barbetrages) errechneten Gesamteinkommen sind nämlich die in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO genannten Beträge abzuziehen. Hierzu gehört vorrangig – neben den in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO genannten Beträgen, welche vorliegend keine Rolle spielen – der in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO genannte Freibetrag, welcher zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhi...

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