Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung. Prozesskostenhilfe (Ratenzahlungsbeschwerde)

 

Verfahrensgang

AG St. Goar (Beschluss vom 18.06.2001; Aktenzeichen 5 F 57/96)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – St. Goar vom 18. Juni 2001 teilweise abgeändert.

Die von der Antragsgegnerin auf die Prozesskosten zu zahlenden Monatsraten werden auf 90 DM festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin auch das ihr zustehende Taschengeld für die Prozesskosten einsetzen muss; dieses „Einkommen” rechtfertigt nach der Tabelle zu § 115 ZPO aber nur eine Ratenzahlungsanordnung von 90 DM.

Bei dem einem Ehegatten zufließenden Taschengeld handelt es sich um anrechenbares Einkommen im Sinne des § 115 ZPO. Zwar dient das Taschengeld dazu, persönliche Bedürfnisse decken zu können. Dies führt nach Auffassung des Senats aber nicht dazu, dass Taschengeld grundsätzlich nicht herangezogen werden kann, weil dies zu einer Besserstellung der nicht erwerbstätigen armen Partei führen würde. Auch der erwerbstätigen Partei wird vom Gesetz nämlich kein gesonderter Freibetrag für persönliche Bedürfnisse zugestanden und damit kein Taschengeld anrechnungsfrei belassen. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass der vom Gesamteinkommen abzuziehende Grundfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO anteilig auch die für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens anfallenden Kosten enthält. Damit ist das Taschengeld dem Einkommen der Partei zuzurechnen, zumal der Taschengeldanspruch gemäß den §§ 850 b Abs. 2, 850 c ZPO auch (bis zu einer Höhe von 7/10) pfändbar ist (vgl. OLG Koblenz, RPfleger 1996, 73; OLG Stuttgart JurBüro 1998, 592; LG Koblenz FamRZ 1998, 487; Wax in Münchener Kommentar ZPO 2. Aufl. (2000) § 115, Rn. 23; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. Rn. 240).

Maßgebend für die Frage, in welcher Höhe eine Ratenzahlungsanordnung in Betracht kommt, ist das Gesamteinkommen der Partei. Dieses besteht auf Seiten der Antragsgegnerin neben ihrem Taschengeld von monatlich 300 DM aus ihrem geringfügigen Einkommen als selbständige Schneiderin, welches sie in ihrer Prozesskostenhilfeerklärung vom 19.1.2001 mit 400 DM angegeben hat und dem Unterhaltsanspruch gemäß § 1360 a BGB gegenüber ihrem jetzigen Ehemann. Dabei geht der Senat davon aus, dass eine Ratenzahlung letztlich nur aus dem verbleibenden Taschengeld in Betracht kommt.

Von dem Gesamteinkommen sind nämlich die in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO genannten Beträge abzuziehen. Da der Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Naturalleistungen Genüge getan wird und sich der Anspruch auf Wohnung, Verpflegung, Bekleidung und Versicherungsschutz richtet, sind hierdurch die Grundbedürfnisse des nicht erwerbstätigen oder hier nur geringfügig erwerbstätigen Ehegatten gedeckt, wobei anzunehmen ist, dass das geringe Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin auch dem Familieneinkommen zur Deckung der gesamten monatlichen Lebenshaltungskosten zufließt, so dass der Unterhaltsanspruch nach § 1360 a BGB den danach offenen Bedarf deckt. Eine Bewertung des Unterhaltsanspruchs als geldwerte Naturalleistung (etwa nach der Sachbezugsverordnung) hält der Senat insofern für entbehrlich, als dieser – zusammen mit dem geringfügigen Einkommen – jedenfalls nicht über die der Antragstellerin zustehenden Freibeträge und abziehbaren Kosten nach § 115 ZPO hinausgehen, sondern diesen entsprechen dürften.

Somit bleibt das Taschengeld von 300 DM, welches nach der Tabelle zu § 115 ZPO eine Ratenzahlung von 90 DM erlaubt. Der Einsatz des Taschengeldes in Höhe des pfändbaren Betrages von 7/10 steht demgegenüber nicht in Einklang mit der Tabelle, nach der die vom Amtsgericht angesetzte Rate erst bei einem einzusetzenden Einkommen von über 600 DM in Betracht kommt. Insofern ist aus der Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs nur auf die grundsätzliche Einsetzbarkeit des Taschengeldes für die Prozesskosten, nicht aber auf die Höhe der möglichen Ratenzahlung zu schließen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin war der Beschluss des Amtsgerichts entsprechend abzuändern.

 

Unterschriften

Hahn, Darscheid, Schilz-Christoffel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1532114

EzFamR aktuell 2002, 92

NJOZ 2001, 2078

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