Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehegatten- und Kindesunterhalt (einstweilige Verfügung). Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs eines nicht erwerbstätigen Ehegatten aus § 1360 a BGB und dessen Einsatz für Prozeßkosten.
Normenkette
ZPO § 114; BGB § 1360a
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – L… vom 6.12.1994 abgeändert.
Die der Antragstellerin bewilligte Prozeßkostenhilfe wird mit einer Ratenzahlungsanordnung verbunden. Die Ratenzahlungen betragen monatlich 90,00 DM und sind jeweils am 1. eines jeden Monats, erstmals am 1.7.1995, zu entrichten.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde der Landeskasse ist begründet. Die Antragstellerin ist nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen verpflichtet, Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen.
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit kommt es stets auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rn 893). Von daher kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses Sozialhilfe bezogen hat. Dies ist jedenfalls derzeit nicht mehr der Fall.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 24.1.1995 erklärt, sie hätten sich versöhnt und würden in den nächsten Tagen wieder zusammenziehen. Aus der Stellungnahme der Antragstellerin zur Beschwerde der Landeskasse ergibt sich nichts anderes. Auf dieser Grundlage ist deshalb das jetzige Einkommen der Antragstellerin zu ermitteln. Dabei ist für die Beurteilung, ob die Antragstellerin Raten auf die Prozeßkosten zahlen kann, nur ihr eigenes Einkommen maßgebend. Dieses besteht aus dem hälftigen Kindergeldanteil sowie ihrem Unterhaltsanspruch aus § 1360 a BGB gegenüber ihrem Ehemann.
Der Unterhaltspflicht aus § 1360 a BGB wird grundsätzlich durch Naturalleistung genüge getan; der Anspruch richtet sich auf Wohnung, Verpflegung, Bekleidung und Versicherungsschutz; die Gewährung einer Geldrente zwischen Eheleuten ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 54. Aufl., § 1360 a Rn 6). Der danach geschuldete, in Natur geleistete Unterhalt deckt damit die Grundbedürfnisse des (nicht erwerbstätigen) Ehegatten ohne eigenes Einkommen. Er entspricht demzufolge dem der für die Antragstellerin weiterhin geltenden Tabelle zu § 114 ZPO a.F. zu entnehmenden Mindesteinkommen von 850,00 DM, mit dem nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers ebenfalls der Grundbedarf der rechtsuchenden Partei (in Anlehnung an das Bundessozialhilfegesetz) gedeckt ist und von dem sie keine Raten zu erbringen hat. Tatsächlich steht der Antragstellerin auch aufgrund des geleisteten Naturalunterhalts kein Barbetrag zur Verfügung, den sie zur Finanzierung der Prozeßkosten einsetzen könnte. Daß aus dem die Grundbedürfnisse deckenden Unterhalt nicht die Kosten eines Rechtsstreits finanziert werden können, folgt insbesondere aus § 1360 a Abs. 4 BGB, der speziell für diesen Fall (unter bestimmten Voraussetzungen) einen Anspruch des Ehegatten auf Prozeßkostenvorschuß normiert, vorliegend aber schon deshalb nicht zum Tragen kommt, weil das Verfahren bereits abgeschlossen ist.
Daneben umfaßt der Unterhaltsanspruch aus § 1360 a BGB aber auch den Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens der Familie als Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, über den der Ehegatte zur Befriedigung seiner Privatinteressen frei verfügen kann. Der Höhe nach ist dieser Anspruch mit etwa 5% des anrechenbaren Nettoeinkommens zu bemessen (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rn 371 m.w.N.). Dieses beträgt nach den Angaben der Antragstellerin rund 3.500,00 DM monatlich. 5% hiervon entsprechen einem Betrag von 175,00 DM.
Die Antragstellerin verfügt damit über folgende anrechenbare Einkünfte:
Naturalunterhalt |
850,00 DM |
Taschengeldanspruch |
175,00 DM |
hälftiges Kindergeld |
210,00 DM |
insgesamt |
1.235,00 DM |
./. PKH-Raten in dem Verfahren 5 F 295/94 AG Lahnstein |
150,00 DM |
verbleiben |
1.085,00 DM |
Bei Einkünften in dieser Höhe muß die Antragstellerin nach der Tabelle zu § 114 ZPO a.F. Raten von 90,00 DM auf die Prozeßkosten zahlen.
Fundstellen
Haufe-Index 610154 |
Rpfleger 1996, 73 |