Leitsatz (amtlich)
1. Die unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung (30 Minuten) rechtfertigt den Ansatz der Gebühr Nr. 4108 VV RVG von 345,00 € regelmäßig nicht. Mit einer Gebühr von 200,00 € ist die Verteidigertätigkeit angemessen honoriert.
2. Die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung (140 Minuten) rechtfertigt den Ansatz der Gebühr Nr. 4108 VV RVG von 345,00 € regelmäßig nicht. Mit einer Gebühr von 260,00 € ist die Verteidigertätigkeit angemessen honoriert.
Normenkette
StPO § 464; RVG § 14; RVG-VV Nr. 4108
Verfahrensgang
AG Andernach (Entscheidung vom 31.08.2011; Aktenzeichen 2030 Js 75595/11) |
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Andernach vom 31.08 2011 wird als unbegründet verworfen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.
3.
Der Beschwerdewert beträgt 273,70 EUR.
Gründe
Mit Strafbefehl vom 2.10.2009 wurde dem ursprünglich Angeklagten ein Vergehen der vorsätz XXX vorgeworfen. Nach Einspruch fand vor dem Amtsgericht Andernach am 4.02.2010 Termin zur Hauptverhandlung statt, der aber bereits nach 20 Minuten zur Einholung eines Gutachtens ausgesetzt wurde. Nach Vorlage des Gutachtens fand weiterer Termin zur Hauptverhandlung am 3.02.2011 statt. Der Termin dauerte 2 Stunden und 20 Minuten. Es wurden mehrere Gutachten verlesen, Lichtbilder in Augenschein genommen und 3 Zeugen gehört. Das Amtsgericht Andernach sprach den Angeklagten frei und legte die Kosten und notwendigen Auslagen (des Angeklagten) der Staatskasse auf.
Mit Antrag vom 11.03.2011 beantragte der Verteidiger des ursprünglich Angeklagten die Auslagen auf 1566,87 € fest zu setzen. Dabei Wurde eine Terminsgebühr von jeweils 345 € in Ansatz gebracht.
Mit angefochtenem Bescheid vom 31.08.2011 wurden die noch zu erstattenden Gebühren mit 382,91 € festgesetzt. Dabei wurde ein bereits gezahlter Vorschuss in Höhe von 913,62 € berücksichtigt, so dass von dem Antrag lediglich hinsichtlich der Terminsgebühr abgewichen wurde. Berücksichtigt wurde für den ersten Termin ein Betrag von 200 € und für den zweiten Termin ein Betrag von 260 € (jeweils unter Zuzug der Mwst).
Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die beanstandeten Absetzungen zu Recht vorgenommen. Die von dem Verteidiger in Ansatz gebrachten Gebühren für die Gebührentatbestände der Nummern 4108, 4106 VV RVG sind nicht verbindlich, da sie die angemessene Gebühr unbillig überschreiten.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen, die gerade für diesen von Bedeutung sind. Die getroffene Gebührenbestimmung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nur dann nicht verbindlich, wenn die Gebühr nach einer Gesamtabwägung unbillig ist und damit ein Fall des Ermessensmissbrauchs vorliegt (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, § 14 RVG Rdnr. 23; Madert in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, § 14 RVG Rdnr. 7, jeweils m.w.N.). Unbilligkeit ist dabei regelmäßig dann zu bejahen, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die von dem Gericht für angemessen erachtete um mehr als 20 % überschreitet (Onderka in: Schneider/Wolf, RVG, 5. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 80 m.w.N.; Madert, a.a.O., § 14 RVG Rdnr. 12).
Im vorliegenden Verfahren waren Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eher unterdurchschnittlich; der Aktenumfang betrug bis zum Strafbefehlsantrag lediglich 87 Seiten und die Hauptverhandlungstermine waren nur von kurzer Dauer. Allerdings war das Verfahren im Hinblick auf das Sorgerechtsverfahren, welches beim Familiengericht Sinzig anhängig war, von Bedeutung. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ist die beantragte Terminsgebühr für die beiden Sitzungstage mit 690 € (zuzüglich Mwst) unbillig und die festgesetzte Gebühr vollkommen angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO. Der festgesetzte Wert des Beschwerdegegenstands entspricht der Differenz zwischen dem in dem angefochtenen Beschluss zuerkannten Betrag und dem geltend gemachten Anspruch.
Fundstellen