Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenansatz im Beschwerdeverfahren. Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren auf Rückübertragung der elterlichen Sorge
Leitsatz (redaktionell)
Eine mit dem Ziel der Rückübertragung der elterlichen Sorge erhobene Beschwerde ist grundsätzlich als im „Eigeninteresse” des Beschwerdeführers eingelegt anzusehen. Sie löst nach ihrer Zurückweisung die Gebühr des § 131 Abs. 1 S. 1 KostO aus.
Normenkette
KostO § 131 Abs. 3, 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Koblenz (Aktenzeichen 3 VII F 3890) |
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch Beschluß vom 3. März 1998, hat die Kammer die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 16. Juni 1996, durch den der Antrag der Kindesmutter auf Rückübertragung der elterlichen Sorge abgelehnt worden war, zurückgewiesen. Den Beschwerdewert hat die Kammer auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Mit Kostenansatz vom 17. März 1998 hat die Kostenbeamtin für die Zurückweisung der Beschwerde unter Zugrundelegung eines Wertes von 5.000,00 DM eine halbe Gebühr in Höhe von 25,00 DM gem. § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO, ferner für 10 förmliche Zustellungen zu je 11,00 DM gem. § 137 Ziffer 2 KostO insgesamt 110,00 DM und für Zeugenentschädigung nach § 137 Ziffer 6 KostO 580,20 DM in Ansatz gebracht und der Beteiligten zu 1) in Rechnung gestellt. Eine entsprechende Kostenrechnung hat die Landesjustizkasse Mainz unter dem 8. April 1998 erstellt.
Gegen diesen Kostenansatz hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 11. April 1998, welches am 14. April 1998 beim Landgericht Koblenz einging, „Widerspruch” eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie wisse gar nicht, welche Kosten das seien. Weiterhin hat sie angegeben, sie werde keine Gerichtskosten zahlen.
Der Bezirksrevisor beim Landgericht Koblenz tritt der Erinnerung mit folgenden Ausführungen entgegen:
Für die baren Auslagen des Beschwerdeverfahren hafte die Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob § 131 Abs. 3 KostO Anwendung finde. Auch hinsichtlich der Gebühr für das Beschwerdeverfahren sei die Erinnerungsführerin zahlungspflichtig. Der Befreiungstatbestand des § 131 Abs. 3 KostO findet keine Anwendung, weil die Beschwerdeführerin ein eigenes Interesse verfolgt habe.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 17. März 1998 ist gem. § 14 Abs. 2 und 4 KostO zulässig, jedoch unbegründet.
Der angefochtene Kostenansatz ist zu Recht gegen die Erinnerungsführerin ergangen und sachlich zutreffend.
Als Veranlasserin des Beschwerdeverfahrens haftet die Erinnerungsführerin gem. § 2 Nr. 2 KostO für die Kosten, d.h. die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens.
Die Gerichtsgebühr für die Zurückweisung der Beschwerde ist zu Recht gem. § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO erhoben worden.
Der Befreiungstatbestand des § 131 Abs. 3 KostO greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes gebührenfrei, wenn sie von dem unter elterlicher Sorge stehenden Kind oder in dessen Interesse eingelegt worden ist. Hingegen sind Gerichtsgebühren zu erheben, wenn der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse verfolgt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Elternteil gegen eine Anordnung des Vormundschaftsgerichts beschwert, welches sich gegen ihn selbst richtet (Lappe, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 12. Aufl., München 1991, Rdnr. 35 zu § 131 KostO).
Die Erinnerungsführerin legte die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 16. Juni 1997 im eigenen Interesse ein, weil sie die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf sich begehrte.
Die demnach angefallene Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben worden, da die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Unter Zugrundelegung des von der Kammer festgesetzten Beschwerdewertes von 5.000,00 DM beträgt eine volle Gebühr nach der Tabelle in der Anlage zu § 32 KostO 50,00 DM. Dementsprechend hat die Kostenbeamtin zutreffend eine halbe Gebühr mit 25,00 DM in Ansatz gebracht.
Auch die durch die für unbegründet befundene Beschwerde entstandenen Auslagen sind zu Recht erhoben worden (vgl. § 131 Abs. 5 KostO).
Dabei sind zum einen die Aufwendungen für insgesamt 10 förmliche Zustellungen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgten, mit jeweils 11,00 DM, insgesamt 110,00 DM, nach § 137 Nr. 2 KostO angesetzt worden.
Zum anderen ist auch die Zeugenentschädigung in Höhe von 580,20 DM, welche den Pflegeeltern für die Wahrnehmung des Anhörungstermins vom 3. Februar 1998 gewährt wurde, zu Recht nach § 137 Nr. 6 KostO in Rechnung gestellt worden.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gem. § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nach § 14 Abs. 5 Satz 2 KostO nicht erstattet.
Unterschriften
Flüteotte, Goebel, Harsdorf-Gebhardt
Fundstellen
Haufe-Index 1349854 |
FamRZ 1999, 730 |
MDR 1998, 928 |