Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückübertragung der elterlichen Sorge
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 16.06.1997; Aktenzeichen 3 VII F 3890) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Kind … wurde am … als eheliches Kind der Beteiligten zu 1) und ihres Ehemannes … geboren.
Aus dieser Ehe gingen weiterhin die am … hervor. Diese sind seit dem 14. Oktober 1994 in einer Pflegefamilie untergebracht.
Bezüglich dieser Kinder wurde den Eltern durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts beim Amtsgericht Koblenz vom 31. Oktober 1994 im Wege einer vorläufigen Anordnung die Personensorge einschließlich der Vertretungsbefugnis entzogen und auf das Jugendamt der Stadt … als Amtsvormund übertragen. Durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 6. Januar 1995 wurde den Eltern die elterliche Sorge für die Kinder … umfassend entzogen und das Stadtjugendamt … zum Vormund bestellt.
Mit Schreiben vom 23. Januar 1995 beantragte das Jugendamt der Stadtverwaltung … unter Hinweis auf die seinerzeit bestehenden ehelichen Konflikte der Kindeseltern die Einrichtung einer Personensorgerechtspflegschaft für den Sohn ….
Nach mündlicher Anhörung der Beteiligten und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl-Psychologe Dr. … entzog das Vormundschaftsgericht durch Beschluß vom 23. Januar 1996 den Eltern die elterliche Sorge für das Kind … und bestellte das Jugendamt der Stadt … zum Vormund. Auf diese Entscheidung wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen. Des weiteren wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. … in dessen schriftlichen Gutachten vom 8. November 1995 (Bl. 124 ff d. GA) verwiesen.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde nahm die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 19. August 1996 zurück.
Die Beschwerde des Kindesvaters wurde durch Beschluß der erkennenden Kammer vom 26. November 1996, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Das Kind … lebt seit dem 19. August 1996 bei den Pflegeeltern ….
Die Beteiligte zu 1) hat unter dem 17. Oktober 1996 beantragt, die elterliche Sorge für das Kind … auf sie zurückzuübertragen.
Gegenüber dem Vormundschaftsgericht erklärte die Beteiligte zu 1) anläßlich ihrer Anhörung vom 22. Januar 1997, sie werde sich von ihrem Mann trennen, was sie schon im August 1996 vorgehabt habe, und habe auch schon eine eigene Wohnung in … Wegen der weiteren Angaben der Kindesmutter wird auf das Protokoll vom 22. Januar 1997 (Bl. 294 ff d. GA) verwiesen.
In einem weiteren Anhörungstermin vom 26. Februar 1997, an dem außer der Beteiligten zu 1) und deren Verfahrensbevollmächtigtem auch … und … vom Sozialdienst Katholischer Frauen e. V. und … vom Stadtjugendamt … teilnahmen, wurde erörtert, wie das Kind … in den Haushalt seiner Mutter allmählich zurückgeführt werden könnte. Zur Vorbereitung der Rückführung wurde eine Besuchsregelung zwischen der Kindesmutter und dem Vormund vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 26. Februar 1997 (Bl. 300 ff. d. GA) Bezug genommen.
Mit Beschluß vom 6. März 1997 wurde das Stadtjugendamt … als Vormund des Kindes … entlassen und der Sozialdienst Katholischer Frauen e. V. als Vormund bestellt.
Ein erster Besuchskontakt fand am 6. März 1997 in den Räumen des Beteiligten zu 2) statt. Der zweite Besuchskontakt wurde am 12. März 1997 in der Wohnung der Pflegeeltern durchgeführt. Beide Treffen verliefen nach dem Bericht des Vormunds vom 14. April 1997 harmonisch. Der positive Verlauf veranlaßte die Pflegemutter, am 15. März 1997 … für zwei Stunden zu seiner Mutter in deren Wohnung zu geben. Nach diesem Besuch berichtete die Pflegemutter über Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, wie Schlafstörungen, Alpträume, Durchfall und Erbrechen. Das nächste Treffen fand am 7. April 1997 auf dem Spielplatz in der Nähe der Wohnung der Pflegeeltern statt. In der Folgezeit meldete sich die Kindesmutter nicht mehr bei den Pflegeeltern. Auf die schriftliche Aufforderung des Vormunds, sich mit diesem wegen der Vereinbarung weiterer Besuchskontakte in Verbindung zu setzen, reagierte die Kindesmutter nicht.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Vormundschaftsgericht den Antrag der Kindesmutter auf Rückübertragung der elterlichen Sorge zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Vormundschaftsrichterin im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Eine Trennung der Beteiligten zu 1) von ihrem Ehemann sei noch nicht erfolgt. Die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter würde bedeuten, daß … wieder bei seinem Vater leben und dieser auf die Erziehung Einfluß nehmen würde. Diese Einflußnahme des Kindesvaters stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar.
Gegen diesen Beschluß hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 24. Juli 1997 Beschwerde eingelegt.
Nach Erhalt der Ladung zum Anhörungstermin vor der Kammer vom 4. Februar 1998 teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Januar 1998 mit, sie werde zu diesem Termin nicht erscheinen und a...