Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenstundungsantrag der Antragstellerin
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 14.04.2004; Aktenzeichen 21 IN 36/04) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Am 20. September 2003 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 305 InsO, wobei sie gleichzeitig Antrag auf Restschuldbefreiung stellte. Auf entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 28. Januar 2004 klargestellt, dass sie ihren Insolvenzantrag als Regelinsolvenzantrag stelle.
Durch Beschluss vom 17. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht die Rechtsanwältin … in … beauftragt, binnen 4 Wochen ein Gutachten darüber zu erstellen, ob Tatsachen vorliegen, die dem Gericht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Schuldnerin ermöglichen bzw. eine die Verfahrenskosten deckende verfügbare Masse vorhanden sei. Am 23. März 2004 erstattete die Gutachterin ihr Gutachten, welches zu dem Ergebnis führt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig sei und eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende verfügbare Masse nicht vorhanden sei. Die Gutachterin hat weiter ermittelt, dass der Vater der Schuldnerin am 25. August 2003 verstorben ist, wobei durch Testament seine Ehefrau, die Mutter der Schuldnerin, zur Alleinerbin eingesetzt worden ist. Auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs hat die Schuldnerin gegenüber ihrer Mutter verzichtet.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Insolvenzrichterin den Kostenstundungsantrag der Schuldnerin als unbegründet zurückgewiesen und dieser gleichzeitig aufgegeben, binnen 2 Wochen einen Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten in Höhe von 5.000,00 EUR zu leisten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer am 24. April 2004 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, die sie darauf stützt, dass das Insolvenzgericht zu Unrecht ihren Pflichtteilsanspruch als Vermögenswert eingestuft habe. Maßgeblich sei jene Regelung des § 115 Abs. 2 ZPO, wonach nur das verwertbare Vermögen einzusetzen sei. Eine Verwertbarkeit liege nur bei Pfändbarkeit vor, an der es hier gem. § 852 ZPO aber mangele. Unabhängig davon habe das Gericht keine Ermittlungen darüber angestellt, ob überhaupt ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 5.000,00 EUR bestehe oder eine schnelle und zügige Verwertung dieses Anspruchs möglich sei. Gleichzeitig hat die Schuldnerin Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Die gemäß § 4 d Abs. 1, 6 InsO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin erweist sich in der Sache als unbegründet.
Zu Recht ist das Insolvenzgericht hier davon ausgegangen, dass die Antragstellerin vorrangig ihren Pflichtteilsanspruch hätte geltend machen müssen. So legt die amtliche Begründung zu § 4 a InsO dar, dass das Stundungsmodell neben einer Schonung der öffentlichen Haushalte zusätzlich noch eine „Signalwirkung” gegenüber dem Schuldner nach sich ziehen soll, die bei einer entsprechenden Anwendung von §§ 114 ff. ZPO nicht so eingetreten wäre. Dem Schuldner werde nämlich deutlich gemacht, dass eine Restschuldbefreiung nur aufgrund erheblicher eigener Anstrengungen zu erlangen sei; eine Entschuldung zum Nulltarif werde es regelmäßig nicht geben (vgl. MüKo-Ganter, InsO, § 4 a Rdnr. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sollen daher die Grundsätze zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auf die sie sich beruft, im Rahmen des Stundungsmodells der Insolvenzordnung gerade keine Anwendung finden, so dass sich die Kammer mit dem Umstand, dass auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe anerkannt ist, dass hier vorrangig ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden muss (vgl. BFH, BFH/NV 1991, 181), nicht auseinandersetzen musste.
Die oben genannten Ausführungen der amtlichen Begründung verdeutlichen jedoch, dass im Rahmen des Stundungsmodells der Insolvenzordnung noch verschärfte Anforderungen an den Schuldner gerichtet werden, dieser also gerade erhebliche eigene Anstrengungen erbringen müsse, um die Restschuldbefreiung zu erlangen. Hierzu gehört auch, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen (vgl. auch LG Aschaffenburg, ZInsO 2003, 236).
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Gesetzgeber über § 852 ZPO die Zugriffsmöglichkeit von Gläubigerin auf einen Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen hat, solange dieser durch den Pflichtteilsberechtigten nicht geltend gemacht wird. Insoweit kann der einzelne Gläubiger seinen Schuldner somit nicht zwingen, gegen seinen Willen und – zumindest in zahlreichen Fällen – auch entgegen dem Willen des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Als Konsequenz einer solchen Nichtgeltendmachung von Pflichtteilsansprüchen bleibt jedoch die Forderung des Gläubigers in vollem Umfange bestehen und damit auch der von diesem Gläubiger ausgehende Zwangsvollstr...