Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des ehemaligen Betreuers
Verfahrensgang
AG Sinzig (Beschluss vom 24.11.2004; Aktenzeichen 2 XVII 1866/00) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 344,50 EUR festgesetzt.
4. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Sinzig vom 17. Mai 2001 eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge, der Entgegennahme und des Öffnens von Postsendungen sowie der Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingerichtet. Der Beteiligte zu 1), ihr Sohn, wurde als Betreuer bestellt.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2004 hat das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 1) wegen Unregelmäßigkeiten bei der Bezahlung des Pflegeheims, in dem die Betroffene lebt, als Betreuer entlassen und den Beteiligten zu 2) als Betreuer bestimmt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat die Kammer diesen Beschluss mit Beschluss vom 9. August 2004 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen (Az. 2 T 542/04).
Mit Schreiben vom 27. September 2004 hat der Beteiligte zu 2) die Festsetzung seiner Vergütung und Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 28. Juni 2004 bis 27. September 2004 in einer Gesamthöhe von 416,31 EUR gegen die Betreute beantragt und hierzu eine detaillierte Aufstellung (Bl. 292, 293 GA) vorgelegt.
Mit Beschluss vom 24. November 2004 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Sinzig nach Anhörung des Beteiligten zu 1), der sich gegen die Festsetzung wandte, für den Zeitraum vom 28. Juni 2004 bis 27. September 2004 unter Absetzung der geltenden gemachten Aufwendungen von 61,91 EUR eine Vergütung von 344,50 EUR incl. Umsatzsteuer gegen die Betreute festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2004, mit der er geltend macht, die Betreute sei nicht zur Kostentragung verpflichtet, nachdem der Beschluss des Amtsgerichts Sinzig vom 28. Juni 2004 über die Bestellung des Beteiligten zu 1) als Betreuer wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben worden sei.
Die gem. §§ 56 g Abs. 5, 69 g Abs. 2, 21, 22 FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Beteiligten zu 2) steht nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 BGB ein Vergütungsanspruch für den geltend gemachten Zeitraum zu.
Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, dass die Kammer den Beschluss des Amtsgerichts Sinzig vom 28. Juni 2004, durch den der Beteiligte zu 1) als Betreuer entlassen und der Beteiligte zu 2) als neuer Betreuer bestellt worden ist, aufgehoben hat. Zwar wird dann, wenn auf die Beschwerde hin ein Beschluss, durch den ein Betreuer entlassen und an seiner Stelle ein anderer Betreuer bestellt wurde, aufgehoben wird, die Betreuerentlassung rückwirkend hinfällig. Die Wirkungen der Bestellung des neuen Betreuers entfallen jedoch erst mit der Beschwerdeentscheidung. Die von dem neuen Betreuer bis zur Beschwerdeentscheidung vorgenommenen Rechtsgeschäfte bleiben also für den Betreuten wirksam (OLG Köln FamRZ 1995, 1086 f.).
Entfallen die Wirkungen der Bestellung des Beteiligten zu 2) als neuer Betreuer erst mit der Beschwerdeentscheidung (9. August 2004), so ist die Betreuertätigkeit des neuen Betreuers zu vergüten. Grundlage des Vergütungsanspruchs des Betreuers ist allein die Mühewaltung.
Das gilt unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund der Beschluss, durch den ein Betreuer entlassen und an seiner Stelle ein anderer Betreuer bestellt wurde, aufgehoben wird, insbesondere ob dies wegen eines Verfahrensfehlers erfolgt. Die Bestellung des Beteiligten zu 2) als neuer Betreuer war wirksam. Eine Verletzung des formellen oder materiellen Rechts hat nur ausnahmsweise die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen zur Folge (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl. § 7 Rn. 40 ff. m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Insoweit ist die Rechtslage vergleichbar mit derjenigen einer fehlerhaften Betreuerbestellung. Es ist allgemein anerkannt, dass die fehlerhafte Bestellung des Betreuers und die Aufhebung der Bestellung im Beschwerdeverfahren einem Vergütungsanspruch nicht entgegensteht (BayObLG FamRZ 1997, 701 m.w.N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1836 Rdn. 24).
Die Höhe der bewilligten Vergütung begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von dem Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.
Die Vergütung war vorliegend gegen die Betroffene festzusetzen, da diese nicht mittellos ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO.
Die vorliegend zu entscheidende Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum geklärt, so dass die weitere Beschwerde nach § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen war.
Unterschriften
Gottwald, Haberkamp, Dr. Syrbe
Fundstellen
Haufe-Index 1552421 |
FamRZ 2005, 1279 |