Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO

 

Verfahrensgang

AG Diez (Aktenzeichen 5 M 2617/89)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 730,74 DM festgesetzt.

 

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung auch einen Betrag von 730,74 DM beizutreiben, zurückgewiesen, da es sich bei dieser von der Gläubigerin in Ansatz gebrachten Summe um eine Ratenzahlungsvergleichgebühr handele, die nicht zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 78 ZPO zähle.

Gegen diese ihr am 12. Januar 1990 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 24. Januar 1990 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Gläubigerin, mit der sie beantragt,

den Beschluß vom 4. Januar 1990 aufzuheben und den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Zwangsvollstreckung nicht aus den Gründen, eine in Ansatz gebrachte Ratenzahlungsvergleichsgebühr sei nicht tituliert, abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt, unter Einschluß der beigezogenen Sonderakten des Obergerichtsvollziehers …, 6252 Diez, (DR …) Bezug genommen.

Die gemäß §§ 793, 569, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Zwangsvollstreckung in dem von der Gläubigerin begehrten Umfang auszuführen. Die über den von dem Gerichtsvollzieher beigetriebenen Betrag hinausgehende Summe von 730,74 DM ist nicht, wie die Gläubigerin meint, noch offener Teil der titulierten Hauptforderung, da die vom Schuldner erbrachten Leistungen auch in dieser Höhe auf die offene Hauptforderung anzurechnen waren.

Zwar sind die von dem Schuldner erbrachten Leistungen gemäß dem in der Ratenzahlungsvereinbarung vom 29. Juli 1989 vereinbarten Verrechnungsmodus nach § 367 BGB zunächst auf die Hauptforderung zu verrechnen, doch gilt dies nur für berechtigte Forderungen des Gläubigers. Die von den Beteiligten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung stellt keinen Vergleich gemäß § 23 BRAGO dar, so daß die Gläubigerin auch keine hierfür entstanden Kosten gegenüber dem Schuldner geltend machen konnte.

Ein Vergleich ist im vorliegenden Fall nämlich nicht ausgeschlossen worden, da es dem hierfür vorausgesetzten gegenseitigen Nachgeben der Beteiligten mangelt (§ 779 BGB).

Ein Nachgeben der Gläubigerin kann hier zwar darin gesehen werden, daß sie zunächst von der zwangsweisen Durchsetzung der titulierten Forderung abgesehen hat. Ein Nachgeben des Schuldners, so wenn er rechtliche oder wirtschaftliche Gegenleistungen erbringt, z.B. eine Sicherheit leistet, fehlt jedoch. Ein Nachgeben des Schuldners kann nicht bereits and allein gesehen werden, daß er auf Einwendungen gegen die Ansprüche verzichtet, zumal hier die Schuld bereits tituliert ist und konkrete materiell-rechtliche Einwendungen, die der Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO geltend machen könne, nicht erkennbar sind. Ein Verzicht auf eine bereits konkrete Einwendung, der ein Nachgeben darstellen könnte, liegt nicht vor. Es ist auch nicht ausreichend i.S.d. § 779 BGB, wenn der Schuldner die Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren für den Abschluß der Ratenzahlungsvereinbarung in dem Vergleich zusagt, da auch hierin kein Nachgeben in der Hauptsache gesehen werden kann.

Auch die von dem Schuldner abgegebene Abtretungserklärung in Nr. 6 der Ratenzahlungsvereinbarung führt nicht, wie die Gläubigerin meint, zu einem Nachgeben auf der Schuldnerseite.

Die Abtretung ist derart unbestimmt, daß nicht feststellbar ist, welches konkrete Rechts Gegenstand der Abtretung sein soll. So erklärt der Schuldner pauschal, daß er derzeitige und zukünftige Ansprüche auf Lohn, Gehalt oder Ansprüche aus sonstigen Dienstleistungs- oder Geschäftsbesorgungsverträgen abtrete, nennt jedoch weder einen Zeitraum, für den diese Abtretung wirksam sein soll, noch den Namen des Arbeitgebers oder anderer … Schuldner. Eine zusätzliche Sicherheit stellt diese Abtretungserklärung entgegen der Ansicht der Gläubigerin damit nicht dar, da die Gläubigerin aus einer derart unbestimmten Abtretungserklärung keine Rechte gegenüber einem Drittschuldner herleiten kann. Was abgetreten sein Wirksamkeit einer Abtretung erforderlichen Bestimmbarkeit des Anspruches, über den verfügt werden soll (siehe auch den Beschluß der Kammer vom 20.11.1989 4 T 688/89).

Ist aber ein Vergleich nicht zustandegekommen, steht der Gläubigerin auch ein Anspruch auf Zahlung einer Gebühr gemäß § 23 BRAGO nicht zu. Die von dem Schuldner erbrachten Zahlungen konnte die Gläubigerin mithin auch nicht auf diese Kosten wirksam verrechnen; seine Leistungen waren damit auf die übrigen Forderungen der Gläubigerin in Ansatz zu bringen, so daß die titulierte Forderung auch in Höhe von 730,74 DM erfüllt worden ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

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