Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 13.09.2010; Aktenzeichen 23 M 2451/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.02.2013; Aktenzeichen VII ZB 59/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird als unbegründet abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.

  • 3.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 13. September 2010 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner bezüglich Ansprüchen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus Verträgen bezüglich Konten, Kontokorrentabrede, Sparverträgen, Vertrag über Wertpapierverwahrung, Überlassung eines oder mehrerer Stahlkammerfächer, Kreditgewährung, Kreditzusagen und vereinbarten Dispositionskrediten sowie aus Verträgen über weitere Konten und Depots beantragt. Dazu hat er unter anderem beantragt, anzuordnen, dass der Schuldner die Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge gem. § 850 k ZPO Abs. 2, Abs. 5 S. 2 ZPO führen, an den Gläubiger herauszugeben hat. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat mit Beschluss vom gleichen Tag den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, die o.g. Anordnung jedoch abgelehnt. Dazu hat er ausgeführt, die Bescheinigungen gem. § 850 k Abs. 2 ZPO gehörten nicht zu den Urkunden i.S.d. § 836 Abs. 3 ZPO. Der Schuldner sei lediglich zur Information des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Information auch durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erfolgen und durchgesetzt werden könne. Zudem müsse der Schuldner die begehrte Bescheinigung an den Drittschuldner herausgeben. Eine Herausgabe an den Gläubiger sei dem Schuldner daher gar nicht möglich. Der Gläubiger müsse die begehrten Informationen daher vom Drittschuldner anfordern.

Gegen diese Entscheidung hat der Gläubiger am 14. September 2010 Beschwerde eingelegt. Dazu hat er ausgeführt, er benötige die begehrten Angaben, um ggf. einen Antrag nach § 850 k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO stellen zu können. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zum neuen § 850 k ZPO selbst angegeben, dass der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO dem Gläubiger die Informationen für einen Antrag nach § 850 k Abs. 4 ZPO geben müsse.

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 14. September 2010 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung der Kammer vorgelegt.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubiger (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Gläubiger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge gem. § 850 k ZPO Abs. 2, Abs. 5 S. 2 n.F. ZPO, führen, aus § 836 Abs. 3 ZPO.

Allerdings ist dem Gläubiger zuzustimmen, dass der Schuldner ihm nach § 836 Abs. 3 ZPO Auskunft darüber zu erteilen hat, ob und inwieweit das Guthaben auf den gepfändeten Konten gem. §§ 850 k Abs. 2 n.F. ZPO pfändungsfrei ist. Gem. § 836 Abs. 3 ZPO hat der Schuldner dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen. Bei Pfändung von Arbeitseinkommen gehören zu diesen nötigen Auskünften auch die zur Berechnung des unpfändbaren Einkommensteiles erforderlichen Angaben, da nur so auch der pfändbare Teil berechnet werden kann (vgl. Stöber in Zöller, § 836 Rn. 10 ZPO). Dazu gehört auch die Frage, ob und in welchem Umfang Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner bestehen (LG Hildesheim, Beschluss vom 13. März 2001, KKZ 2003, 84, zitiert nach JURIS).

Folgerichtig muss bei einer Kontopfändung nach § 850 k ZPO auch vom Schuldner Auskunft darüber erteilt werden, inwieweit und aus welchen Gründen die Forderung gem. § 850 k Abs. 2 n.F. ZPO nicht von der Pfändung erfasst ist, da nur so der tatsächlich erfasste Teil bestimmt werden kann. Zudem benötigt der Gläubiger diese Angaben auch, um einen Antrag nach § 850 k Abs. 4 n.f. ZPO stellen zu können. Dem entspricht es, dass, wie schon vom Gläubiger vorgetragen, der Gesetzgeber selbst im Gesetzesentwurf zur Reform der Kontopfändung, auf welchem § 850 k n.F. ZPO beruht, ausdrücklich ausgeführt hat, der Schuldner müsse dem Gläubiger die für einen Antrag nach § 850 k Abs. 4 n.F. ZPO nötigen Informationen geben.

Diese Informationspflicht führt aber nicht zwingend zugleich zu einer Herausgabepflicht bezüglich der bei § 850 k Abs. 2, Abs. 5 S. 2 n.F. ZPO erforderlichen Nachweise. Auskunfts- und Herausgabepflicht stehen im Rahmen des § 836 Abs. 3 ZPO selbständig nebeneinander und sind nicht notwendig identisch. Die Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO betrifft solche Urkunden, die den Gläubiger als zum Empfang der Leistung berechtigt legitimieren (Legitimationspapiere) sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit und Einredefreiheit dienen (Becker in Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 836 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 in NJW 2007, 606 m.w.N.).

Zwar sind die nach § 850 k Abs. 5 S. 2 ZPO erforderlichen Nachweise grundsätzlich auch geeignet, jedenfalls die...

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