Verfahrensgang
AG Betzdorf (Entscheidung vom 30.12.2010; Aktenzeichen 33 C 293/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 30.12.2010 dahingehend abgeändert, dass die Höhe der Monatsraten auf 60 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Die Kammer kann in der Sache selbst entscheiden, obgleich das Amtsgericht kein Abhilfeverfahren durchgeführt hat. Das Amtsgericht hat nach Eingang der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 30.12.2010 keine (Nicht-)Abhilfeentscheidung getroffen, sondern die Akte ohne inhaltliche Anmerkung dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Allerdings stellt eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht dar, so dass dieses nicht an einer eigenen Sachentscheidung gehindert ist (vgl. nur Zöller/Heßler, 28. Aufl., § 572 ZPO, Rdnr. 4; OLG Stuttgart, MDR 2003, 110).
Die fehlende Beschwerdebegründung durch die Klägerin steht einer Entscheidung ebenfalls nicht entgegen. Die Klägerin hat bereits mit Einlegung der sofortigen Beschwerde eine "umgehende" Begründung angekündigt. Seither sind nahezu 5 Wochen verstrichen, so dass ausreichend Gelegenheit zur Begründung bestand.
Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Klägerin ist lediglich zu einer Ratenzahlung in Höhe von 60 EUR verpflichtet.
Bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, ist von einem Einkommen von 1.455 EUR auszugehen. Hiervon sind die monatlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der xxxsparkasse xxx in Höhe von 450 EUR sowie gegenüber der Bank in Höhe von 200 EUR abzusetzen. Insoweit ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Allerdings können - entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung - die Kosten für Gas in Abzug gebracht werden, da dieses - ausweislich des hohen Vorbrauchs zu Heizzwecken dient (vgl. § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Hingegen gehören die Wasserkosten nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung i.S. von § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern fallen bereits unter den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 lit.a ZPO (vgl. nur BGH, NJW-RR 2008, 595). Danach ist gegenüber den Stadtwerken lediglich ein anteiliger Gasabschlag von 240 EUR zu berücksichtigen und vom Einkommen der Klägerin abzuziehen.
Unter Ansatz des Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ZPO in Höhe von 395 EUR errechnet sich ein einzusetzendes Einkommen von 170 EUR, so dass die Klägerin eine Monatsrate in Höhe von 60 EUR aufzubringen hat.
Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach Ziff. 1812 GKG-KV, da die Beschwerde teilweise Erfolg hat.
Fundstellen