Entscheidungsstichwort (Thema)
im Grundbuch eingetragene Grundstücke. Umfang einer Finanzierungsvollmacht
Verfahrensgang
AG Sinzig (Entscheidung vom 13.01.2003) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 16. Januar 2003 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Sinzig – Grundbuchamt – vom13. Januar 2003 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in der angefochtenen Zwischenverfügung erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Mit notariellem Vertrag vom 18. November 2002 (Urk.-Nr. 1253 für 2002 des Notars … verkaufte der Beteiligte zu 1) die im Rubrum näher bezeichneten Grundstücke an den Beteiligten zu 2). Die Beteiligten vereinbarten dabei einen Kaufpreis von 60.895,00 EUR. Der notarielle Vertrag sieht dabei in § 10 eine Finanzierungsvollmacht vor, die wie folgt geregelt wurde:
„Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Bestellung vollstreckbarer (§ 800 ZPO) Grundschulden und sonstiger Rechte zugunsten deutscher Kreditinstitute als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht besteht nur, wenn in der Grundschuldbestellungsurkunde folgende von den Beteiligten bereits jetzt getroffene Bestimmungen wiedergegeben werden:
Sicherungsabrede
Die Grundschuldgläubigerin darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab dann gelten sie für und gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber.
Zahlungsanweisung
Soweit der Kaufpreis nicht anderweitig zur Freistellung des verkauften Grundbesitzes von eingetragenen Belastungen zu verwenden ist, sind Zahlungen gem. 1. zu leisten auf das Konto des Verkäufers.
Persönliche Zahlungspflichten, Kosten
Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung keine persönlichen Zahlungspflichten. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundschuldbestellung freizustellen.
Fortbestand der Grundschuld
Die bestellte Grundschuld darf auch nach der Eigentumsumschreibung auf den Käufer bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit ihr zu tun haben, werden hiermit mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung, auf den Käufer übertragen.
Entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt.
Der Verkäufer erteilt dem Käufer Vollmacht, ihn bei allen vorstehenden Rechtshandlungen zu vertreten. Diese Vollmacht gilt nur dann, wenn die Grundschuldbestellung bei dem amtierenden Notar oder seinem Vertreter beurkundet oder entworfen wird und in der Bestellungsurkunde die vorstehend unter 1. bis 4. getroffenen Bestimmungen wiedergegeben werden.”
Mit Schreiben vom 9. Januar 2003 beantragte der verfahrensbevollmächtigte Notar die Eintragung einer von dem Beteiligten zu 2) im eigenen, wie auch im Namen des Beteiligten zu 1) bewilligten Grundschuld über 264.000,00 EUR (Urk.-Nr.: 1326/2002 des Notars Durch Zwischenverfügung vom 13. Januar 2003 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes die Beteiligten zu 1) und 2) darauf hingewiesen, dass die im notariellen Vertrag vorgesehene Finanzierungsvollmacht auslegungsbedürftig sei, ob hiervon auch eine den Kaufpreis übersteigende Belastung des Grundstücks umfasst werde. Da insoweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis zu erzielen sei, gelte der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen sei. Es sei daher auch die Genehmigung bzw. Vollmachtsbestätigung des Eigentümers vorzulegen. Unter Hinweis auf § 18 GBO wurden die Beteiligten zu 1) und 2) aufgefordert, dieses Eintragungshindernis innerhalb von 4 Wochen zu beheben.
Hiergegen richtet sich die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) eingelegte Beschwerde vom 16. Januar 2003, die darauf gestützt wird, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen die Vollmacht hinsichtlich der Höhe der Grundpfandrechte nicht beschränkt sei. Insoweit bestehe kein Auslegungsbedarf.
Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Zu Unrecht hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes mit seiner Zwischenverfügung vom 13. Januar 2003 eine weitergehende Bestätigung bzw. Genehmigung der im Rahmen des notariellen Kaufvertrages erteilten Finanzierungsvollmacht gefordert.
Dabei ist der Rechtspfleger – entgegen der Auffassung des Notars – zutreffend davon ausgegangen, dass die hier von den Beteiligten vereinbarte Finanzierungsvollmacht auslegungsfähig und – bedürftig ist. Eine konkrete Regelung zur Höhe der grundbuchmäßigen Belastungen, die der Käufer hier zu Lasten des Eigentümers bewilligen...