Leitsatz (amtlich)
Bei einer Auslagenregelung -1/4 der notwendigen Auslagen des Berufungsverfahrens- sind die Pflichtverteidigergebühren in voller Höhe auf die Wahlanwaltsgebühren anzurechnen (im Anschluss an LG Koblenz vom 27.05.2005 - 1 Qs 106/05- = Rpfleger 05, 564).
Normenkette
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
AG Koblenz (Entscheidung vom 23.01.2012; Aktenzeichen 2050 Js 38560/06) |
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 23. Januar 2012 (Az.: 2050 Js 38560/06 -26 Ls-) wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
Mit der am 30. Januar 2012 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Verteidiger des Verurteilten gegen die Zurückweisung seines Kostenfestsetzungsantrags in Höhe von 128,52 Euro vom 21. September 2011 durch das Amtsgericht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Beschluss ebenso wie auf den Kostenfestsetzungsantrag verwiesen.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Festsetzungsantrag bereits unzulässig war, weil er nicht vom Pflichtverteidiger selbst, sondern von einem nach Angaben des Verteidigers bevollmächtigten Rechtsanwalt Mxxx unterzeichnet worden ist, da das Amtsgericht jedenfalls in der Sache zu Recht den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen hat.
Im Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. August 2011 wurden dem Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, jedoch die Berufungsgebühr um ein Viertel ermäßigt; weiter wurde angeordnet, dass in diesem Umfang die dem Angeklagten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.
Diese Kostenregelung ist so zu verstehen, dass lediglich ein Viertel der in Ansatz gebrachten notwendigen Auslagen erstattungsfähig sind. Die in Ansatz gebrachten notwendigen Auslagen betragen hier gem. §§ 14 Nr. 4124, 4126 VV RVG unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer von 19 % nach Nr. 7008 VV RVG unstreitig 642,60 Euro.
Ein Viertel hiervon sind 160,65 Euro. Da bereits für die zweite Instanz eine Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 583,52 Euro angewiesen wurde, die diesen Erstattungsanspruch übersteigt, ergibt sich keine festsetzbare Differenz. Soweit die Verteidigung ausführt, die Berechnung sei dergestalt vorzunehmen, dass zunächst die Wahlverteidigergebühren in Höhe von 642,60 Euro in Ansatz zu bringen, von diesen dann die Pflichtverteidigergebühren in Abzug zu bringen seien und das vom Landgericht ausgeurteilte Viertel nach der Differenz zu berechnen sei, geht dies fehl.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Fundstellen