Verfahrensgang
AG Koblenz (Urteil vom 02.06.1986; Aktenzeichen 14 C 15/86) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juni 1986 verkündete Urteil des Amtsgerichts Koblenz wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. Januar 1987 eingeräumt.
Gründe
Die Klägerin verlangt aufgrund einer Kündigung des Mietverhältnisses Räumung und Herausgabe der Wohnung, welche die Beklagte in ihrem Haus innehat.
Das Amtgericht hat der Klage stattgegeben.
Gegen dieses ihr am 12. Juni 1986 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Juli 1986 eingelegte und am 11. August 1986 begründete Berufung der Beklagten.
Das in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung, da die Kündigung vom 8. Dezember 1984 wirksam und das Mietverhältnis daher beendet ist (§ 666 Abs. 1 BGB).
Es kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte mit ihrer Mutter, die bis zu ihrem Tode Mieterin der streitbefangenen Wohnung war, in gemeinsamen Hausstand lebte und demzufolge nach § 669 a Abs. 2 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist.
Denn auch diesem Falle ist die Kündigung wirksam.
Zwar gibt der Eintritt der Familienangehörigen des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis dem Vermieter einen Kündigungsgrund nur unter den Voraussetzungen des § 564 b BGB (berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses) und des § 569 a Abs. 3 BGB (Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Familienangehörigen).
Diese Voraussetzungen liegen hier aber auch vor.
Bei Zwecken der Wohnungsfürsorge dienendem Wohnraum der öffentlichen Hand begründen Veränderungen auf der Mieterseite, die eine zweckwidrige „Fehlbelegung” des Wohnraums zur Folge haben, ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 564 b BGB (Beschluß des BayObLG vom 23. Juli 1986, WM 1985, 283, Urteil des LG München vom 16. Oktober 1985 – 14 S 22671/84 –). So liegt der Fall hier. Bei der streitigen Wohnung handelt es sich um eine Bundesmietwohnung, die ausschließlich der Deckung des Wohnraumbedarfes von Bundesbediensteten (und dabei in erster Linie solcher Bundesbediensteter, die Trennungsgeldempfänger sind) dient. Weder die Beklagte noch ihr Ehemann sind aber Bundesbedienstete.
Daß konkret ein anders nicht zu deckender Bedarf eines (berechtigten) Bundesbediensteten besteht, ist darüber hinaus nicht erforderlich (so auch LG München a.a.O.). Entscheidend und allein ausreichend ist das öffentliche Interesse an der Freimachung der (Fehlbelegten) Wohnung (LG München a.a.O.; BayGbLG a.a.O.).
Es liegt damit zugleich auch ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund in der Person der Beklagten im Sinne des § 569 a Abs. 5 BGB vor. Denn die Beklagte erfüllt, da sie nicht Bundesbedienstete ist, in ihrer Person nicht die Voraussetzungen für die Anmietung einer Bundesmietwohnung (vgl. für einen ähnlichen Fall – fehlende Mitgliedschaft des in den Mietvertrag Eintretenden bei einer Genossenschaftswohnung – Staudinger/Sonnenschein, Miete, 3. Auflage, Rdnr. 31 zu § 669 a BGB).
Die Beklagte kann letztlich auch nicht nach §§ 669 a Abs. 5 Satz 2, 556 a BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Denn die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses bedeutet für die Beklagte keine nicht zu rechtfertigende Härte. Das folgt hier allein schon daraus, daß der Ehemann der Beklagten Mieter einer weiteren Wohnung ist, die den Wohnraumbedarf der Eheleute in angemessener Weise deckt. Ob diese Wohnung zu klein ist, um das (von der Mutter der Beklagten) ererbte Mobiliar aufzunehmen, ist unerheblich. Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß das (verständliche) Interesse der Beklagten an der Erhaltung ihres Erbes kein in Rahmen der Sozialklausel des § 555 a BGB berücksichtigungsfähiges Interesse ist.
Unter Abwägung der Belange der Klägerin gegen die Belange der Beklagten erschien es der Kammer angemessen, der Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 30. Januar 1987 zu gewähren (§ 721 ZPO). Den Schwierigkeiten der Beklagten, für eine Unterbringung der Möbel ihrer Mutter zu sorgen, ist hierdurch hinreichend Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen