Nachgehend
Tenor
I.
Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben,
es zu unterlassen,
bei ihrer für Ärzte bestimmten Praxissoftware ein Programmmodul zu integrieren, durch das direkt aus der Praxissoftware Voucher für die Versandapotheke DocMorris, die zur Weitergabe an den Patienten bestimmt sind, ausgedruckt und/oder die Rezepte direkt an die Versandapotheke weitergegeben werden können, sofern ein hinreichender Grund zur Verweisung der Patienten an diese Apotheke nicht gegeben ist.
II.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Komplementär-GmbH, angedroht.
III.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) – ein getragener Verein verfolgt satzungsgemäß Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Er will mit seiner einstweiligen Verfügung erreichen, dass die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) ihre Spezialsoftware für Ärzte so gestaltet, dass diese keine Möglichkeit für die Ärzte enthält, für Patienten einen Voucher für eine bestimmte Versandapotheke oder Formulare zur direkten Weitergabe von Rezepten an diese Versandapotheke auszudrucken.
Mit einem Update zu ihrer Software vom 15.07.2005 integrierte die Beklagte ein Programmmodul in einer Praxissoftware für Ärzte, die auch an Ärzte vertrieben wird, durch das direkt aus der Praxissoftware ein Voucher für die Versandapotheke DocMorris gedruckt werden kann. Auch eine Einstellung „Rezeptverarbeitung über Versandapotheke” ist vorgesehen, so dass der Arzt auch direkt die Rezepte an DocMorris weitergeben kann. In den Informationsunterlagen ist mehrfach davon die Rede, dass der Arzt den Patienten von den Vorteilen der größten Versandapotheke Europas überzeugen solle.
Der Kläger ist der Ansicht, das Ausdrucken derartiger Voucher oder gar die unmittelbare Sendung der Rezepte an eine Versandapotheke sei Standes- und wettbewerbswidrig, weil dieses Verhalten gegen die jeweiligen Landesberufsordnungen verstieße, die es dem Arzt nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen (beispielhaft: § 34 Abs. 1 Musterberufsordnung für Ärzte).
Wenn die Beklagte die streitgegenständliche Software zur Verfügung stelle, stifte sie zu diesem wettbewerbswidrigen Verhalten an.
Sie beantragt deshalb,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
§ 34 Abs. 5 MBO der Ärzte sei bereits keine wettbewerbsrelevanten Norm, da sie lediglich gesundheitlichen Interessen diene und die freie Arzt- und Apothekenwahl schütze.
§ 34 MBO sei auch nicht verletzt, da dieser eine Zuweisung zu einer bestimmten Apotheke verlange; hier läge dagegen lediglich eine Empfehlung vor, die zur Erfüllung des Merkmals Zuweisung nicht ausreiche.
Außerdem stelle das Wirtschaftlichkeitsgebot einen hinreichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift dar, denn die empfohlene Versandapotheke sei billiger als anderen Apotheken.
Hinzukomme, dass es dem Arzt überlassen sei, von dem Computermodul Gebrauch zu machen. Nur dadurch, dass sie die Möglichkeit zum Ausdruck von Empfehlungen an eine bestimmte Apotheke zur Verfügung stelle, stifte sie nicht zu ihrem Gebrauch an. Auch könne eine Werbung zugunsten der Versandapotheke nicht ihr, der Klägerin, zugerechnet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Nach Auffassung der Kammer stellt die Vorschrift des § 34 Abs. 5 MBO eine Vorschrift dar, die zumindest auch dem Schutz des Wettbewerbs dient. Durch diese Vorschrift soll dem Patienten die freie Apothekenwahl ermöglicht werden. Diese wird durch eine ärztliche Empfehlung aber in jedem Falle tangiert. Das allein Empfehlungen wettbewerbsrechtliche Relevanz haben können und auch haben, zeigt schon § 22 GWB a.F.. Dass diese Vorschrift weggefallen ist, lässt die wettbewerbsrechtliche Relevanz ausgesprochener Empfehlungen nicht entfallen. Diese ist vielmehr im Rahmen der bestehenden Gesetze weiter zu berücksichtigen. § 34 Abs. 5 MBO ist ein solches Gesetz, das der wettbewerbsrechtlichen Relevanz einer ärztlichen Empfehlung Rechnung trägt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin muss für § 34 Nr. 5 MBO auch eine ärztliche Empfehlung ausreichen. § 34 MBO erlaubt es dem Arzt nur, mit hinreichendem Grund den Patienten an eine bestimmte Apotheke zu verweisen. Damit soll es dem Arzt ermöglicht werden, den medizinischen Bedarf des Patienten sachgerecht zu befriedigen, indem er dem Patienten rät, eine bestimmte Apotheke aufzusuchen, die, wie der Arzt weiß, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten – gegebe...