Verfahrensgang
AG Worms (Urteil vom 14.06.2019; Aktenzeichen 5 C 26/18 WEG) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Worms vom 14.06.2019, Az: 5 C 26/18 WEG, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten es zu unterlassen haben, ihre Eigentumswohnung, die Sondereigentumseinheit Nr. 2 in der Wohnungseigentümergemeinschaft E.-St.-Straße XXa und XXb in W. sowie das dazugehörige Sondernutzungsrecht als Tagespflegestelle für bis zu 5 Kinder gleichzeitig zu nutzen oder an Dritte zur Nutzung zu diesen Zweck zu überlassen und ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht wird.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.680,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien des Rechtsstreits sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft E.-St.-Straße XXa und XXb in W.. Das Objekt besteht aus zwei Wohneinheiten, die wie in der Tiefe leicht versetzt nebeneinanderstehende Doppelhaushälften gebaut sind. Den Klägern gehört die an der Straße vorne gelegene Einheit Nr. 1 und den Beklagten die in der Einfahrt weiter hinten gelegene Einheit Nr. 2. § 3 Ziffer 2 der Gemeinschaftsordnung bestimmt: „Die Wohnungen (Häuser) dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden.”
Die Beklagten haben ihre ca. 130 m² große Wohneinheit Nr. 2 vermietet. Ihre Mieterin bewohnt sie mit drei eigenen Kindern und betreut in ihr auf der Grundlage einer nach § 43 SGB VIII für 5 Kinder gleichzeitig erteilten Pflegerlaubnis der Stadt W. gegen Entgelt fremde Kleinkinder.
Die Kläger haben – von den Beklagten überwiegend bestritten – erstinstanzlich vorgetragen, dass wegen der nahezu ausgeschlossenen Parkmöglichkeiten in der E.-St.-Straße der gepflasterte Bereich zum Eingang in das Sondereigentum Nr. 2 von den die Kinder zu unterschiedlichen Zeiten bringenden Personen als Stellplatz mit ständigem Rangierverkehr genutzt werde. Die Kläger, die im gleichen Bereich den Zugang zu ihrer Wohneinheit hätten, würden durch den herrschenden Verkehr beeinträchtigt, insbesondere durch den verursachten Lärm und durch Immissionen. Im rückwärtigen Bereich an der Grenze der Sondernutzungsrechte bei der von den Klägern errichteten Garage habe die Mieterin ein Tor aufgestellt, an dem mit einem Ball gegen die Garagenwand geschossen werde, was bereits zu Rissen in der verputzten Wand geführt habe und zudem für eine unzumutbare Geräuschkulisse sorge. Die Versuche, eine einvernehmliche andere Gestaltung der Anlieferung und des Abholens der Kinder und der Veränderung des Standortes der Torwand zu erreichen, seien erfolglos geblieben.
Das Amtsgericht hat es den Beklagten durch Urteil vom 14.06.2019 untersagt, das Sondereigentum Nr. 2 sowie das dazugehörige Sondernutzungsrecht gewerblich zu nutzen bzw. Dritten zur gewerblichen Nutzung zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht, ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und sofern dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen. In seiner Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 3 Ziffer 2 der Teilungserklärung (gemeint ist die Gemeinschaftsordnung) die Wohnungen (Häuser) nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen und eine abweichende Nutzung davon unzulässig sei. Bei den von der Mieterin der Beklagten erbrachten Betreuungsleistungen für bis zu fünf Kleinkinder stehe der Erwerbscharakter im Vordergrund. Diese teilgewerbliche Nutzung der Wohnung werde vom Wohnzweck nicht mehr getragen und sei – wie im Urteil des BGH vom 13.07.2012, V ZR 204/11, Rn 7 – als „Ausübung eines Gewerbes oder Berufs” zu qualifizieren. Der in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Zweckbestimmung stehe die Regelung des § 3 Nr. 10 der Gemeinschaftsordnung nicht entgegen. Auch bei typisierender Betrachtungsweis gelte nichts anderes. Der mit der ganztägigen Betreuung von mehreren Kleinkindern erhöhte Lärmpegel sowie die gesteigerte Besucherfrequenz und damit einhergehende Störungen wie vermehrter An- und Abfahrtsverkehr könne bei typisierender Betrachtungsweise zu Beeinträchtigungen in einem Wohnhaus bzw. Doppelhaus führen, die für die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr hinzunehmen seien. Insoweit sei die Situation einer Tagesmutter mit mehreren wechselnden Kleinkindern mit einer kinderreichen Familie nicht zu vergleichen. Dass die Tätigkeit der Tagesmutter von der Stadt genehmigt sei, sei ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass die Erziehung von Kindern gegen Entgelt nicht unter § 6 Gewerbeordnung falle. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner tatsächlichen Feststellungen wird auf das v. g. Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung streben die Beklagten die Abweisung des titulierten Unterlassungsanspruchs an. Sie rügen feh...