Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.260,65 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.03.2012 zum 15. eines jeden Monats eine monatliche Rente in Höhe von 1.547,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.191,76 EUR seit dem 16.04.2010 sowie aus jeweils weiteren 1.547,94 EUR seit dem 16. eines jeden Monats (letztmals seit dem 16.03.2012) zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden aufgrund der dem Kläger in Folge der grob fehlerhaften geburtshilfliehen Behandlung seines Sohnes … im Klinikum der Beklagten entstandenen postraumatischen Belastungsstörung zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 14% und die Beklagte zu 86 %.
7. Das Urteil ist für die Parteien jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus einer fehlerhaften Geburtsbegleitung der Geburt seines Sohnes … im Klinikum der Beklagten im Jahr 2005.
Die Ehefrau des Klägers war im Jahr 2005 zum zweiten Mal von diesem schwanger Errechneter Geburtstermin für das Kind war der 12.10.2005. In der 39. Schwangerschaftswoche wurde sie wegen zu Hause grenzwertig erhöhter Blutdruckwerte stationär im … Krankenhaus … dessen Rechtsträger die Beklagte ist, aufgenommen. Die dortige Aufnahmediagnose lautete:
„Verdacht auf Spätgestose”.
Am 27. und 28.09.2005 wurden Geburtseinleitungsversuche mit einem „Wehentrunk” durchgeführt. Gleichwohl kam es zu keinem wesentlichen Geburtsfortschritt. Nach unauffälligen CTG's bis zum 30.09.2005 wurde die Mutter des Klägers an diesem Tag nach Hause entlassen.
Sie hatte dann am 03.10.2005 einen Blasensprung und wurde an diesem Tag gegen 2:25 Uhr stationär aufgenommen. Bei Aufnahme wurde ein unauffälliges CTG dokumentiert sowie eine Öffnung des Muttermundes um 3 cm und klares Fruchtwasser. Das letzte an diesem Tag geschriebene verwertbare CTG ging bis 16:14 Uhr. Im Anschluss hieran wurden keine verwertbaren CTG-Aufzeichnungen im Klinikum der Beklagten mehr vorgenommen. Vielmehr wurden ab 16:53 Uhr in zweiminütigen Abständen Eintragungen über die mit einem Höhrrohr direkt abgehörte kindliche Herzfrequenz dokumentiert. Aufgrund von Sauerstoffmangel bei der Geburt erlitt der Sohn des Klägers, …, eine hypoxämische Enzephalopathie mit schweren geistigen und körperlichen Behinderungen. Er wurde um 17:00 Uhr schwer asphyktisch mit einem Geburtsgewicht von 3.170 Gramm und Apgar-Werten von 1/2/3 geboren.
Der Kläger befindet sich seit April 2006 in psychotherapeutischer Einzell ie bei der Diplom-Psychologin …. Seit dem 21.05.2007 war der Kläger furtwährend „krankgeschrieben”. Am 05.11.2007 begann er eine Reha-Maßnahme in der … Klinik in …. Diese wurde jedoch dann abgebrochen, nachdem eine Krebs-Erkrankung (Non-Hodgkin-Lymphom) beim Kläger festgestellt wurde. ln der Zeit vom 28.06. bis zum 11.07.2007 befand sich der Kläger stationär im …hausklinikum, Klinik für Psychiatrie. ln der Zeit vom 05.08. bis zum 02.09.2008 befand sich der Kläger wegen seiner Krebserkrankung in der … Klinik am … in …. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Aufenthaltes wird auf den ausführlichen ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik vom 11.09.2008 (Anlagenmappe AM 1-2, Anlage K44) Bezug genommen.
Nachdem sich die Familie des Klägers mit der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung auf Herrn Prof. Dr. … ehemaliger Leiter der Frauenklinik … und der Hebammenlehranstalt, als Gutachter zur Prüfung der Frage geeinigt hatten, ob und in welcher Hinsicht bei der Geburtsbetreuung des Sohnes des Klägers im Hause der Beklagten Fehler gemacht worden sind, erstattete dieser am 19.07.2008 ein ausführliches Gutachten, in dem er schwere Versäumnisse der behandelnden Ärzte feststellte (AnIagenmappe AM 1, Anlage K8).
In Folge dieses Gutachtens erklärte die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung gegenüber dem Sohn des Klägers mit Schreiben vom 09.10.2008 (Anlagenmappe AM 1, Anlage K1) Folgendes:
„Wir erklären für unsere Versicherten, dass die in vorliegendem Schadensfall die Haftung anerkennen, im Sinne und mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils.”
Gleichzeitig zahlte die Versicherung der Beklagten einen Vorschuss in Höhe von 100.000,00 EUR an den Sohn des Klägers. Im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs des jetzigen Prozessbevollmächt...