Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 205 C 475/03) |
Tenor
1.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 1.600 festgesetzt.
2.
Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die von der Klägerin eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffender Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die angefochtenen Entscheidung beruht weder auf einer unkorrekten Tatsachenfeststellung noch auf einer Rechtsverletzung oder der falschen Anwendung des Rechts, die vom Amtsgericht vorgenommene rechtliche Bewertung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
Mit der Berufung wird die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Amtsgerichts zu Unrecht angegriffen.
Ein Mieter der einen Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB bzw. Instandsetzungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB geltend macht, hat darzulegen, dass die Ist-Beschaffenheit der Mietwohnung von der Soll-Beschaffenheit zum Nachteil des Mieters abweicht.
Unstreitig war der bei Mietbeginn vorhandene Teppichboden bereits nach Angaben der Vermieterseite 17 bis 18 Jahre benutzt worden. Obwohl damit die normale Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren auch für die Klägerin erkennbar überschritten war, hat sie den Teppichboden mehr als 20 Jahre weiter benutzt. Selbst wenn unterstellt werden kann, dass er sich in dieser Zeit weiter verschlechtert hat, hat sie keinen Erneuerungsanspruch, denn sie hat jedenfalls die Wohnung mit einem Teppichboden angemietet, der bereits aufgrund der Nutzungsdauer erneuerungsbedürftig war, wenn auch nach ihrer Einschätzung noch gebrauchstauglich. Daher besteht der zum vertraglichen Gebrauch geeignete Zustand, dessen Gewährung die Mieterin nur verlangen kann, fort. Sie hat einen erneuerungsbedürftigen Bodenbelag wie bei Vertragsbeginn.
Auch wenn sich der Zustand des Belags im vorliegenden Fall infolge der Weiternutzung noch verschlechtert hat, ergibt sich daraus weder einen Mangelbeseitigungs- noch eine Instandsetzungsanspruch auf Verlegung eines neuen Teppichbodens, da die Klägerin nur einen erneuerungsbedürftigen Bodenbelag, wie von ihr bei Mietbeginn als vertragsgerecht akzeptiert, verlangen kann. Der nun vorliegende noch höhere Abnutzungsgrad ergibt nichts anderes.
Das Amtsgericht hat daher im Ergebnis richtig entschieden und die Klage abgewiesen.
Die Ausführungen des Amtsgerichts sind zutreffend und nicht zu beanstanden.
Die Berufung hat daher nach der Beurteilung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg.
3.
Der Klägerin wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. bis Freitag, den 25. Juni 2004, gegeben.
Eine Berufungsrücknahme, u.a. zur Vermeidung weiterer Kosten für die Klägerin, wird anheimgestellt.
Unterschriften
Siehoff, Dr. Gies, Mostardt
Fundstellen