Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 10.02.2004; Aktenzeichen 205 C 475/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.02.2004 – 205 C 475/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg, worauf die Kammer bereits mit Beschluss vom 01.06.2004, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hingewiesen hat.
Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 25.06.2004 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die angefochtenen Entscheidung beruht weder auf einer unkorrekten Tatsachenfeststellung noch auf einer Rechtsverletzung oder der falschen Anwendung des Rechts. Die vom Amtsgericht vorgenommene rechtliche Bewertung des Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Ausführungen zur nicht ausreichenden Darlegung eines Mangels, der einen Instandssetzungsanspruch begründen könnte, zutreffend. Eine solche ist auch im Berufungsverfahren nicht erfolgt.
Ein Mieter der einen Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB bzw. Instandssetzungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB geltend macht, hat darzulegen, dass die Ist-Beschaffenheit der Mietwohnung von der Soll-Beschaffenheit zum Nachteil des Mieters abweicht.
Nach eigenem Vorbringen ist die Klägerin vor Mietbeginn 1982 bereits von der Vermieterseite darauf hingewiesen worden, dass der vorhandene Teppichboden bereits seit 1964 bzw. 1965 in der Wohnung liegt und daher 17 bis 18 Jahre benutzt worden war. Ein solcher Hinweis der Vermieterseite ist in Kenntnis einer normalen Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren nur so zu verstehen, dass von einer Erneuerungsbedürftigkeit auszugehen war. Auch für die Klägerin war daher erkennbar, dass sie entweder den von Vermieterseite angesprochenen überalten Teppichboden übernehmen konnte oder betreffend Austausch bzw. Anmietung der Wohnung ohne Teppichboden eine Vereinbarung treffen konnte. Wenn sie ohne eine solche Vereinbarung den Teppichboden übernimmt, ist hinsichtlich der Soll-Beschaffenheit von einer Wohnung mit erneuerungsbedürftigen Teppichboden auszugehen und sie kann nach einer beanstandungsfreien weiteren Benutzung des Belags von mehr als 20 Jahren keine Erneuerung verlangen, auch wenn dieser sich in der langen Zeit weiter verschlechtert hat.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich daher wesentlich von dem, der dem von der Klägerin angegebenen Beschluss des Landgerichts Hamburg aus dem Jahre 1987 zugrunde lag.
Der vertraglich vereinbarte Zustand, dessen Gewährung die Klägerin als Mieterin nur verlangen kann, besteht fort. Sie hat einen erneuerungsbedürftigen Bodenbelag wie bei Vertragsbeginn. Der nun vorliegende noch höhere Abnutzungsgrad ergibt nichts anderes.
Das amtsgerichtliche Urteil ist aus daher und aus den im o.a. Beschluss der Kammer angegebenen Gründen auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz nicht zu beanstanden.
Da die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, war die Berufung der Kläger mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.600 EUR
Unterschriften
Dr. Gies, Dr. Kreß, Mostardt
Fundstellen
Haufe-Index 1379383 |
WuM 2005, 240 |