Tenor
Den Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt in Bezug auf die Rechtsverteidigung gegen den angekündigten Antrag der Klägerinnen, soweit der Antrag einen Betrag von 5.180,60 € übersteigt.
Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzersatzansprüche sowie Zahlungsansprüche hinsichtlich der Abmahnkosten aufgrund von Filesharing über den Internetzugang der Beklagten zu 1).
Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Ob die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den in der Klageschrift S. 5 - 6 aufgezählten Musikstücken sind, ist streitig. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägerinnen jährlich erhebliche Schäden.
Die Beklagte zu 1), deren Tochter die Beklagte zu 2) ist, ist Inhaberin eines Internetzuganges in M. Neben ihr nutzte auch die Beklagte zu 2) diesen Internetzugang.
Nachdem die Firma P GmbH im Auftrag der Klägerin über die IP-Adresse 217.226.216.72 am 28.02.2007 um 11:04:12 Uhr MESZ eine Urheberrechtsverletzung in Form von 614 Musikdateien feststellte, erstattete sie Strafanzeige gegen Unbekannt und teilte der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die angeblichen Downloads ermöglicht wurden. Die hiernach durchgeführte Anfrage bei der U AG ergab, dass diese IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zu 1) zugeordnet war. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass die Beklagte zu 2) hierfür verantwortlich war.
Die Klägerinnen mahnten die Beklagten hierauf ab und forderten sie auf, eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Gleichzeitig wurde über die Zahlung einer Vergleichssumme zur Abgeltung sämtlicher etwaig bestehender Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche verhandelt. Die Beklagten gaben jedoch im weiteren Verlauf nur eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, im Übrigen erfolgte keine vergleichsweise Einigung.
Die Klägerinnen machen neben den anwaltlichen Abmahnkosten aus einem Streitwert von 200.000,- € einen Lizenzschaden von jeweils 200,- € für 15 Musikdateien geltend.
Die Klägerinnen behaupten, dass sie jeweils die Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf Bl. 5 - 6 der Klageschrift im Einzelnen aufgezählten Musikstücken sind.
Die Klägerinnen haben angekündigt zu beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen zur gesamten Hand 5.380,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben angekündigt zu beantragen,
die Klage abzuweisen.
Für die Geltendmachung dieses Antrages beantragen die Beklagten, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Sie halten das Landgericht Köln für örtlich unzuständig und bestreiten, dass 614 Dateien mit entsprechend geschütztem Inhalt öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Klägerinnen zu 3) und 4) seien schon nach ihrem eigenen Vortrag hinsichtlich des geltend gemachten Lizenzanspruches nicht aktivlegitimiert. Auch seien sie im Übrigen nicht Rechteinhaber. Ferner sei die Beklagte zu 1) unstreitig nicht die Verletzerin und müsse sich nicht eine fremde Verletzungshandlung der Tochter als eigene zurechnen lassen. Eine Verletzung der Aufsichtspflichten sei ebenfalls nicht ersichtlich, da die Tochter zu dem fraglichen Zeitpunkt bereits 17 Jahre alt gewesen sei. Auch die Beklagte zu 2) hafte nicht, da ihr die entsprechende Einsichtsfähigkeit gefehlt habe. So habe sie zum Zeitpunkt der Verwendung des Tauschbörsenprogramms nicht über das Wissen verfügt, hiermit Rechtsverletzungen gegenüber Dritten zu begehen. Es habe ein Informationsdefizit im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage vorgelegen. Im Übrigen sei der geltend gemachte Schadensersatz zu hoch. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hätten zudem nicht nach dem RVG abgerechnet.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien in Bezug auf den bewilligten Teil Aussicht auf Erfolg. Soweit der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, liegen keine hinreichenden Erfolgsaussichten vor:
Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten nach dem bisherigen Vortrag der Parteien einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.000,- € gemäß § 97 UrhG bzw. § 832 BGB sowie hinsichtlich der Abmahnkosten in Höhe von 2.180,60 € aus einem Streitwert von 160.000,- € nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne...