Entscheidungsstichwort (Thema)
minderjähriges Kind
Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 25.01.1994; Aktenzeichen 52 X 138/93) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 25. Januar 1994 – 52 X 138/93 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, der auch die notwendigen Auslagen der übrigen Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren zu erstatten hat.
Gründe
Das betroffene minderjährige Kind … ist am 24.03.1989 geboren und gilt als eheliches Kind der Beteiligten zu 3. Biologischer Vater ist der Beteiligte zu 2. Zwischen diesem und dem Kind bestanden in der Vergangenheit Kontakte, über deren Intensität und zeitliche Erstreckung die Beteiligten unterschiedliche Angaben gemacht haben. Seit März 1991 schränkte die Kindesmutter, die Beteiligte zu 3, die Kontakte zwischen dem Beteiligten zu 2. und dem betroffenen Kind ein; seit März 1993 haben die Beteiligten zu 3. Kontakte zum Beteiligten zu 2. gänzlich untersagt. In der Folgezeit kam es jedoch aus unterschiedlichen Gründen zu weiteren Kontakten zwischen den Beteiligten zu 2. und dem minderjährigen Kind.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 09.06.1993 hat der Beteiligte zu 2. beantragt, den Eltern aufzugeben, ihm ein Umgangsrecht mit dem Kind einzuräumen. Demgegenüber haben die Beteiligten zu 2. beantragt, dem Beteiligten zu 2. durch das Vormundschaftsgericht aufzugeben, sich nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung in aufzuhalten.
Durch die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung hat das Amtsgericht Köln den Antrag des Beteiligten zu 2., ihm ein Umgangsrecht zuzubilligen, abgewiesen und ihm aufgegeben, „sich nicht in unmittelbarer Umgebung der jeweiligen Wohnung des Kindes, derzeit … aufzuhalten bzw. alle beabsichtigten und auch zufälligen Treffen mit dem Kind zu vermeiden bzw. ihm gar aufzulauern.” Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seiner Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Der Beteiligte zu 2. beantragt:
- der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 25.01.1994 wird aufgehoben.
- Dem Beteiligten zu 2. wird ein Recht auf persönlichen Umgang mit der am 24.03.1989 geborenen … eingeräumt; insoweit wird den Beteiligten zu 3. das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.
- Der Antrag der Beteiligten zu 3., dem Beteiligten zu 2. aufzugeben, sich nicht unmittelbare Umgebung der jeweiligen Wohnung des Kindes, derzeit … aufzuhalten, bzw. alle beabsichtigten und auch zufälligen Treffen mit dem Kind zu vermeiden, bzw. ihm gar aufzulauern, wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung des Amtsgerichts Köln ist gemäß §§ 19, 20 FGG zulässig. Der Antrag des Beteiligten zu 2., ihm ein Umgangsrecht zuzubilligen, ist vom Amtsgericht zurückgewiesen worden, so daß die nach den vorbezeichneten Vorschriften erforderliche Beschwer des Beteiligten zu 2. gegeben ist.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt steht dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Einräumung eines Umgangsrechtes mit dem betroffenen minderjährigen Kind zu. Namentlich ergibt sich eine derartige Befugnis nicht aus § 1711 Abs. 2 BGE. Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater, § 1711 BGB. Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht, § 1711 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die vorstehend zitierte Vorschrift bezieht sich indessen auf den nicht ehelichen Kindesvater (vgl. dazu Palandt-Diedrichsen, § 1711 Rz. 1). Der Beschwerdeführer gilt indessen nicht als nicht ehelicher Vater des Kindes. Vielmehr gilt das betroffene minderjährige Kind als ehelich im Sinne von § 1591 BGB. Die Ehelichkeit des Kindes ist nicht angefochten. Demgemäß ist für eine Anwendung des § 1711 Abs. 2 Satz 1 BGB kein Raum.
Auch ist nicht ersichtlich, daß die Voraussetzungen des § 1666 BGB gegeben wären. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nicht ersichtlich ist, daß in dem Kontaktverbot, daß die Beteiligten zu 3. ausgesprochen haben, ein Sorgerechtsmißbrauch liegt. Der Beschwerdeführer hat sich wohl auf den Standpunkt gestellt, die Versagung des ...