Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 11. April 1996 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. September 1995 – 1 T 657/94 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der übrigen Beteiligten werden dem Beteiligten zu 2. auferlegt.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft.
Nach § 63 a FGG ist in den Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind betreffen, die weitere Beschwerde ausdrücklich ausgeschlossen. Der Rechtsmittelzug endet beim Landgericht.
Diese Rechtswegbeschränkung muß auch für den biologischen Vater eines gemäß § 1591 BGB als ehelich geltenden Kindes gelten. Da der Gesetzgeber ihm ausdrücklich keinerlei Rechte in bezug auf das Kind eingeräumt hat, kann er verfahrensrechtlich jedenfalls nicht bessergestellt werden als der Vater eines nichtehelichen Kindes, bei dem die Vaterschaft gemäß § 1600 a BGB festgestellt ist.
Der persönliche Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind ist abschließend in § 1711 Abs. 1, 2 BGB geregelt. Der Vater kann ein Umgangsrecht gegen den Willen des Personensorgeberechtigten nur über eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 1711 Abs. 2 BGB erreichen, nicht jedoch über eine Entscheidung nach § 1666 BGB. Lehnt das Vormundschaftsgericht ein Umgangsrecht ab, so ist kein Raum für eine Entscheidung nach § 1666 BGB über eine Entziehung der elterlichen Sorge in bezug auf die Bestimmung des Umgangs des Kindes mit dem Vater. Damit wird durch die Vorschrift des § 63 a FGG zugleich das Beschwerderecht nach §§ 27, 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ausgeschlossen, soweit es um den persönlichen Umgang des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind geht.
Der Senat hält weiterhin an seiner Auffassung fest, daß die Vorschrift des § 63 a FGG trotz verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die unterschiedliche Gestaltung der Rechtsmittelzüge in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben, einerseits und andererseits in Verfahren über das Umgangsrecht mit dem ehelichen Kind – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 (NJW 1995, 2155) – derzeit noch verfassungsgemäß ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 30. Juni 1995 in FamRZ 1996, 52 und vom 29. November 1995 – 16 Wx 185/95 –).
Nicht entscheidungserheblich war daher die Frage, ob der biologische Vater eines als ehelich geltenden Kindes Rechte aus Artikel 6 GG und Artikel 8 Abs. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) für sich herleiten kann.
Das Rechtsmittel war somit, da nicht statthaft, als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 5.000,– DM.
Fundstellen