Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 14.08.2012) |
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz des Landgerichts Köln vom 14.08.2012 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 15.08.2012 (Kassenzeichen ####) dahingehend abgeändert, dass lediglich Gesamtkosten in Höhe von 400,00 € angesetzt werden.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1.
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin ist gemäß § 14 Abs. 2 KostO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
a)
Allerdings sind entgegen der Ansicht der Erinnerung Kosten für zwei Anträge anzusetzen, weil zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte Gegenstand der (nur rein äußerlich einheitlichen) Antragsschrift sind.
Nach dem Wortlaut des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO wird für die Entscheidung über "den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG" eine Gebühr von 200,00 € erhoben.
Für die Frage, ob eine Entscheidung eine oder mehrere Gebühren auslöst, kommt es demgemäß maßgeblich darauf an, ob sie sich auf einen oder mehrere Anträge bezieht. Dies ist nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat und an der sie festhält, nicht nach der äußeren Form des gestellten Antrags zu beurteilen, sondern nach dessen Inhalt. Liegt dem Antrag im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, ist ein Antrag anzunehmen; weist der Lebenssachverhalt dagegen wesentliche Unterschiede auf, werden mehrere Anträge anzunehmen sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.03.2009, Az. I-10 W 11/09, zitiert nach [...]; OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263; OLG Frankfurt, MMR 2009, 551; a.A. OLG München, Beschl. v. 28.09.2010, Az. 11 W 2025/10, zitiert nach [...]). Die abweichende Ansicht des OLG München überzeugt die Kammer nicht. Eine Norm des Kostenrechts kann sinnvollerweise nicht dergestalt ausgelegt werden, dass der Kostenschuldner durch rein äußerliche Gestaltung der Antragsschrift selbst darüber bestimmt, wie häufig eine Gebühr anfällt.
Ein unterschiedlicher Lebenssachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn Gegenstand des Auskunftsanspruchs verschiedene Werke sind, weil das Anbieten jeweils des geschützten Werks das den Lebenssachverhalt entscheidend prägende Element darstellt. Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall.
Eine derartige Bewertung steht auch im Einklang mit der Gesetzesbegründung des § 128 c KostO als der Vorläuferbestimmung des § 128e KostO (BT-Drs. 16/5048, S. 36). Denn danach soll die Gebühr in Höhe von 200,- € dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts und der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung tragen.
Der Prüfungsaufwand fällt aber grundsätzlich für jedes einzelne Musikalbum (bzw. ein anderes Werk) gesondert an, auch wenn nach der neueren Rechtsprechung des BGH die Frage des "gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung" nicht zu prüfen ist (BGH, Beschl. v. 19.04.2012, Az. I ZB 80/11). Die Feststellung der Rechtsverletzung geschieht nämlich für jedes einzelne Werk gesondert. In jedem Einzelfall ist zu überprüfen, ob die Feststellung der Rechtsverletzung ordnungsgemäß glaubhaft gemacht wurde und der Antragsteller aktivlegitimiert ist.
Darüber hinaus kann aus dem Umstand, dass die Rechteinhaberschaft bei wiederkehrenden Anträgen vielfach gerichtsbekannt sein dürfte, zu Gunsten der Kostenschuldnerin nichts hergeleitet werden. Im Gegenteil fällt auch bei gerichtsbekannter Inhaberschaft im Falle separat gestellter Anträge ebenfalls stets eine neue Gebühr nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO an.
Auch dem in der Gesetzesbegründung angesprochenen Gesichtspunkt der Bedeutung der Angelegenheit entspricht es, die einzelnen Werke separat zu bewerten. Vielfach wird hinsichtlich der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit darauf abgestellt, ob bei einem Antrag Verletzungshandlungen mehrerer Personen in Rede stehen (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Karlsruhe, OLG Frankfurt jew. a.a.O.), da aus der Sicht jedes einzelnen Provider-Kunden dem Verfahren jeweils ein gleich großes Gewicht beigemessen wird. Bei mehreren Rechtsverletzern steht auch nicht zu befürchten, dass die Erhebung von 200,00 € pro Verletzer wirtschaftlich sinnlos ist, da der Betrag in einem späteren Verfahren dem Verletzer gegenüber als Schadensersatz geltend gemacht werden kann (vgl. insoweit auch die Stellungnahme der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 63). Werden - wie hier - verschiedene Alben unter einer Vielzahl von IP-Adressen zum Download angeboten, so ist es zwar nicht gänzlich zwingend, dass hier verschiedene Rechtsverletzer tätig waren, diese Annahme dürfte indes erheblich näher liegen als anzunehmen, sämtliche Filme würden nur von einem Rechtsverletzer angeboten.
Etwaige Überlegungen zum Streitgegenstand in zivilrechtlichen Hauptsacheverfahren, insbes. bei Geltendmachung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche (Kerntheorie), sind aus Sicht der Kammer nicht übertragbar. Insbesondere steht im Rahmen des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG gerade nicht fest, dass etwaige Ansprüche auf Unterlassung oder Sc...