Nachgehend
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz des Landgerichts Köln vom 09.10.2012 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 10.10.2012 (Kassenzeichen ####) dahingehend abgeändert, dass lediglich Gesamtkosten in Höhe von 200,00 € angesetzt werden.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
1.
Die Erinnerung der Antragstellerin und Kostenschuldnerin ist gemäß § 14 Abs. 2 KostO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Kammer sind Sicherungs- und Gestattungsverfahren gebührenrechtlich nur einfach zu berücksichtigen. Hiernach ist der aus § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO folgende Gebührenansatz von 200,00 € - für ein Werk - nicht zu verdoppeln.
Nach dem Wortlaut des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO wird für die Entscheidung über "den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG" eine Gebühr von 200,00 € erhoben.
Soweit die Kammer zwischenzeitlich die Auffassung vertreten hatte, die Gerichtskosten seien für das Verfahren der Sicherungs- und der Gestattungsanordnung gesondert in Ansatz zu bringen (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230; OLG Köln, Beschl. v. 02.08.2012, Az. 2 Wx 161/12), hält sie hieran nach nochmaliger Prüfung nicht länger fest.
Zwar stellt das Verfahren über die der Sicherung der relevanten Daten dienende einstweilige Anordnung gemäß der in § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG getroffenen Bestimmung ein selbstständiges Verfahren dar; nach § 51 Abs. 4 FamFG gelten hierfür ferner die allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften.
Diese pauschale Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen führt bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO unter Berücksichtigung des erkennbar gewordenen gesetzgeberischen Willens aber nicht dazu, das in einem gesonderten Kostenansatz doppelte Gebühren zu erheben sind. Die Norm des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO ist vielmehr nach ihrem insoweit eigenständig zu bestimmenden Zweck abweichend und einschränkend auszulegen.
Die Gesetzesbegründung zu § 128 c KostO - als der Vorläuferbestimmung des § 128 e KostO - führt aus (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 36):
"(...) Für die Entscheidung über den Antrag des Verletzten soll eine Gebühr in Höhe von 200 € vorgesehen werden. Mit der Entscheidung ist eine Kammer des Landgerichts befasst. In ihr hat das Gericht abzuwägen, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt. Die Höhe der Gebühr trägt dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts sowie der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung. Wird der Antrag des Verletzten zurückgewiesen, soll die Gebühr in gleicher Höhe anfallen. Der Prüfungsaufwand des Gerichts dürfte in der überwiegenden Zahl der Fälle für eine negative Entscheidung so hoch sein wie für eine positive. (...)"
Daraus erschließt sich für die Kammer, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Kosten das von dem Verletzten insgesamt angestrengte Verfahren als solches im Blick hatte und sich maßgeblich am tatsächlichen Prüfungsaufwand der Gerichte sowie der typischen Bedeutung der Sache orientieren wollte. Ein Verständnis des Kostenrechts, welches zwischen Sicherungs- und Gestattungsverfahren unterscheidet, würde dem nicht gerecht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sicherungsanordnung ein vom Gesetz in § 101 Abs. 9 UrhG an sich gar nicht vorgesehenes, erst nach Inkrafttreten des Gesetzes praeter legem durch die Rechtsprechung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des beteiligten Providers entwickeltes Institut darstellt. Der Gesetzgeber hat es ersichtlich nicht bedacht und konnte es auch noch gar nicht bedenken. Der von ihm maßgeblich herangezogene Prüfungsaufwand für die Gerichte wird hierdurch auch keineswegs verdoppelt, so dass die gesetzgeberischen Erwägung auch nicht etwa überholt sind. Die Sicherungsanordnung ist im Hinblick auf die erforderliche doppelte Folgenabwägung, die angesichts der kurzen Speicherfristen nahezu stets zugunsten der Antragstellerseite ausfällt, vielmehr quasi voraussetzungslos und damit ohne größeren Aufwand zu erlassen. Hätte der Gesetzgeber die regelmäßige Notwendigkeit einer solchen vorläufigen Datensicherung und Anhörung des Providers erkannt, hätte er hierfür nach Maßgabe der ihn leitenden Erwägungen mit Sicherheit keine zusätzlichen Kostenregelung getroffen. Hinzu kommt, dass erst durch die in § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG getroffene Bestimmung überhaupt von mehreren Verfahren auszugehen ist. Zuvor handelte es sich unter Geltung des FGG lediglich um verschiedene Verfahrensabschnitte (so auch OLG Köln, GRUR 2009, 9). Gesetzgeberische Bestrebungen, für das durch die Gerichte entwickelte zusätzliche Sicherungsverfahren eine zusätzliche Kostenregelung zu schaffen, sind - soweit für die Kammer ersichtlich - de...