Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 23.09.2011 (Bl. 35 d.A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.09.2011 (Az. 58 XVII M 1819, Bl. 27 d.A.) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss vom 15.09.2011 hat das Amtsgericht Köln für die Betroffene Betreuung eingerichtet, nachdem es zuvor aufgrund des Beschlusses vom 29.07.2011 ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte (Bl. 6 d.A.); der Aufgabenkreis umfasst Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden, Befugnis zum Empfang von Post, Wohnungsangelegenheiten und Sicherstellung häuslicher Pflege und Versorgung. Zur Betreuerin ist die Beteiligte zu 2) berufen worden. Das Amtsgericht hat die Betroffene am selben Tag persönlich im Beisein der Verfahrenspflegerin Dr. Nierhaus angehört (Bl. 25 d.A.).
Gegen die Betreuungseinrichtung wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde, die am 26.09.2011 bei Gericht eingegangen ist, nachdem sie sich bereits mit ihrer Beschwerde vom 14.09.2011 gegen das Sachverständigengutachten gewandt hatte (Bl. 31 d.A.).
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.09.2011 (Bl. 41 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Betroffenen gegen die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung ist gemäß § 58 FamFG zulässig, in der Sache allerdings nicht erfolgreich.
Der angefochtene Beschluss ist unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Er findet seine gesetzliche Grundlage in § 1896 BGB. Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer, § 1896 Abs. 1 BGB.
Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C2 vom 29.08.2011 (Bl. 11 ff. d.A.) steht fest, dass die Betroffene auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Betroffene an einer rezidivierenden schweren depressiven Störung mit anhaltender Affekt- und Antriebsstörung (ICD 10: F33.2) und einer leichten kognitiven Störung (ICD 10: F06.7) leide. In der Gesamtwürdigung müsse der Ausprägungsgrad der Erkrankung als schwer beurteilt werden. Ihre Wohnung sei nach normalen Maßstäben kaum noch bewohnbar. Die Betroffene sei im Rahmen ihrer Erkrankung offenkundig nicht dazu in der Lage, den Zustand ihrer Wohnung bzw. ihren momentan noch dringend behandlungsbedürftigen Gesundheitszustand ausreichend kritisch zu würdigen und insofern sicher umfassend hilfs- und betreuungsbedürftig.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind klar und eindeutig, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Demgemäß hat die Kammer keine Bedenken, ebenso wie das Amtsgericht auch ihre Entscheidung auf die überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen zu stützen.
Im Rahmen der persönlichen Anhörung der Betroffenen am 15.09.2011 sind die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens bestätigt worden. Deutlich geworden ist, dass die Betroffene völlig uneinsichtig bezüglich ihrer Erkrankung und nicht in der Lage ist, ihren Zustand realitätsgerecht zu betrachten und ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Angesichts dieser Sachlage war nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht Betreuung eingerichtet hat.
Aus der Beschwerde ergeben sich keine Gesichtspunkte, die der Betreuungseinrichtung entgegenstehen. Die Ausführungen sind von krankheitsbedingter Uneinsichtigkeit geprägt. Da zudem aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gegen den Umfang der eingerichteten Betreuung keine begründeten Bedenken bestehen, unterlag die Beschwerde der Betroffenen der Zurückweisung.
Ergänzend sei angemerkt, dass die Beschwerde der Betroffenen vom 14.09.2011 bereits unzulässig war, wie das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung im Beschluss vom 27.09.2011 ausgeführt hat.
Die Kammer hat von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren abgesehen. Der Sachverhalt steht fest. Nicht ersichtlich ist, dass durch eine weitere persönliche Anhörung neue entscheidungserhebliche Tatsachen zu Tage treten könnten. Aus den gleichen Gründen war die Einbeziehung der Verfahrenspflegerin im Beschwerdeverfahren nicht notwendig. Die Anhörung der Betroffenen hat im Beisein der Verfahrenspflegerin stattgefunden, die der Betreuungseinrichtung zugestimmt hat.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Nicht sachgerecht war, einen der am Verfahren Beteiligten mit den außergerichtlichen Kosten eines anderen am Verfahren Beteiligten zu belasten.
RMB: Rechtsbeschwerde
Fundstellen