Tenor
Der Beklagten zu 1) wird mit Wirkung ab Antragstellung (06.11.2010) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I2 bewilligt in Bezug auf die Rechtsverteidigung gegen den angekündigten Antrag der Klägerinnen, soweit der Antrag zu 2) einen Betrag von 2.680,30 € übersteigt.
Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Unterlassungs-, Schadensersatz- sowie Zahlungsansprüche hinsichtlich der Abmahnkosten aufgrund von Filesharing über den Internetzugang der Beklagten zu 1).
Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Ob die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den in der Klageschrift S. 6 aufgezählten Musikstücken sind, ist streitig. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägerinnen jährlich erhebliche Schäden.
Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin eines Internetzugangs in J. Dieser Internetanschluss ist in der Privatwohnung der Beklagten zu 1) installiert. Nutzer dieses Internetanschlusses war neben der Beklagten zu 1) auch die damals minderjährige Tochter der Beklagten zu 1), die Beklagte zu 2).
Nachdem die Firma T GmbH im Auftrag der Klägerin über die IP-Adresse ### am 23.11.2006 um 17:18:01 Uhr MESZ eine Urheberrechtsverletzung in Form von 294 Musikdateien feststellte, erstattete sie Strafanzeige gegen Unbekannt und teilte der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die angeblichen Downloads ermöglicht wurden. Die hiernach durchgeführte Anfrage bei der U AG ergab, dass diese IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zu 1) zugeordnet war. Hiervon erhielten die Klägerinnen mit Schreiben vom 22.01.2007 Kenntnis. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass die Beklagte zu 2) hierfür verantwortlich war.
Die Klägerinnen mahnten die Beklagten hierauf ab und forderten sie auf, eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Gleichzeitig wurde über die Zahlung einer Vergleichssumme zur Abgeltung sämtlicher etwaig bestehender Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche verhandelt. Die Beklagten gaben jedoch im weiteren Verlauf weder eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab noch kam es zu einer vergleichsweisen Einigung.
Die Klägerinnen machen neben einem Unterlassungsanspruch und den anwaltlichen Abmahnkosten aus einem Streitwert von 200.000,- € einen Lizenzschaden von jeweils 200,- € für vier Musikdateien geltend.
Die Klägerinnen behaupten, dass sie jeweils die Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf Bl. 6 der Klageschrift im Einzelnen aufgezählten Musikstücken sind.
Die Klägerinnen haben angekündigt zu beantragen,
1.
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
a)
gegenüber der Klägerin zu 1) zu unterlassen,
den Musiktitel "Schwinger" der Künstlergruppe Seeed,
b)
gegenüber der Klägerin zu 2) zu unterlassen,
den Musiktitel "Sweet Ride" der Künstlergruppe Mando Diao
c)
gegenüber der Klägerin zu 3) zu unterlassen,
den Musiktitel "Engel" der Künstlergruppe Rammstein,
d)
gegenüber der Klägerin zu 4) zu unterlassen,
den Musiktitel "Symphonie" der Künstlergruppe Silbermond
als Datensätze auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen 3.180,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben angekündigt zu beantragen,
die Klage abzuweisen.
Für die Geltendmachung dieses Antrages beantragen die Beklagten, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Sie machen die Einrede der Verjährung geltend und sind im Übrigen der Ansicht, die Ansprüche seien verwirkt. Das zugrunde liegende Abmahnschreiben der Klägerinnen erfülle den Tatbestand der unberechtigten Massenabmahnung und sei deswegen nichtig. Auch seien die erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten in einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden auf 100,- € begrenzt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien in Bezug auf den bewilligten Teil Aussicht auf Erfolg. Soweit der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, liegen keine hin...