Verfahrensgang
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 4.3.2010 (Bl. 273 ff. d.A.) zu Recht und mit zutreffender Begründung das klageabweisende Versäumnisurteil vom 1.4.2009 aufrechterhalten. Das Berufungsvorbringen vom 2.6.2010 (Bl. 299 ff. d.A.) führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
1. Das Amtsgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Bekundungen des Zeugen S. (Bl. 145 f. d.A.) davon ausgegangen, dass das Licht am Fahrrad des Klägers damals gar nicht eingeschaltet war. Diese Feststellungen – die die Berufungsbegründung angreift – sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen gebieten.
Solche Anhaltspunkte sind hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere bestehen die angeblichen Widersprüchlichkeiten in den Bekundungen des Zeugen S. nicht. Dieser hat – wie bereits vorprozessual (Bl. 24 d.A.) – klar angegeben, kein Licht (vorne) an dem herannahenden Fahrrad gesehen zu haben; „nachher” hat er dann zusätzlich nur auch noch festgestellt, dass der Dynamo am Rad nicht anlag. Es liegt also – anders als die Berufungsbegründung meint – keine vage Schlussfolgerung des Zeugen aus diesem – nach dem Klägervortrag durch den Unfall verursachten – Abschaltzustand des Dynamos vor, sondern er hat seine eigene unmittelbare Wahrnehmung aus der Zeit vor dem Unfall beschrieben. Dass allein das Licht vorne defekt gewesen sein mag, während es hinten brannte, ist nicht vorgetragen und ersichtlich.
Nach den Bekundungen des Zeugen zu den Lichtverhältnissen vor Ort ist zudem auch nachvollziehbar, dass und warum er gesehen haben mag, dass kein Licht am Fahrrad angeschaltet war er aber u.U. eine Berührung der Fahrzeuge dann nicht mitbekommen hat. Das hat das Amtsgericht auch entsprechend gewürdigt.
Sofern die Berufungsbegründung sich dann noch auf die Bekundungen des Zeugen F. stützt, hat dieser zu den Lichtverhältnissen und zur Beleuchtung des Fahrrades keine Angaben machen können (Bl. 144 f. d.A.) und war – wie die Berufung selbst sieht als Beweismittel insofern schlichtweg unergiebig. Die Bekundungen können daher auch keine Zweifel an denjenigen des Zeugen S. wecken.
2. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Verletzungen sind – wie nunmehr eingestanden wird – folgenlos ausgeheilt; zudem handelt es sich um ein alltägliches Verkehrsunfallereignis ohne besonders grobes Verschulden.
Streitwert (vorläufig): 4.600 EUR
Unterschriften
Zerbes, Zilius, Dötsch
Fundstellen