Verfahrensgang
AG Kerpen (Beschluss vom 08.11.1999; Aktenzeichen 31 K 38/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 08.11.1999 – 31 K 38/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zwar gemäß §§ 793, 577, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache selbst aber nicht gerechtfertigt. Mit Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß das Verfahren aufgehoben, weil der Gläubigerin zur Zeit ein Rechtsschutzinteresse hierfür fehlt.
Auszugehen ist von dem. Geschäftszweck der Gläubigerin, der nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug gerade in der Abwendung von Insolvenzen, Kreditkündigungen und Zwangsversteigerungen besteht. Unter Berücksichtigung dieses Geschäftszweckes ist es zwar zu verstehen, wenn die Gläubigerin im Auftrage der Schuldner im Vorverfahren 31 K 24/98 AG Kerpen Mittel besorgt, um damit das von der Deutschen Bank und der Lübecker Hypothekenbank bzw. der Eurohypo betriebene Zwangsversteigerungsverfahren zu beenden. Mit diesem Geschäftszweck unvereinbar erscheint es indessen, wenn die Gläubigerin kurze Zeit nach der von den vorgenannten Banken bewilligten Aufhebung des Verfahrens, die durch Beschluß vom 12.02.1999 erfolgt ist, bereits wieder ihrerseits mit Schreiben vom 25.02.1999 die Fortsetzung bzw. Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt, die dann durch Beschluß vom 23.03.1999 erfolgt ist. Nun soll nicht verkannt werden, daß sich die Gläubigerin die zur Erfüllung ihres Geschäftszweckes erforderlichen Mittel wieder besorgen muß, wenn sie – wie hier – zunächst in die Ablösung von Grundpfandrechten investiert worden sind. Dies soll aber nach ihrem im Handelsregister verlautbarten Geschäftszweck gerade durch Verwaltung und Vermarktung von angekauften Grundpfandrechten erfolgen und nicht im Wege selbst betriebener Zwangsversteigerungen. Ob die Gläubigerin dann auch Zwangsversteigerungen vornehmen kann, wenn eine andere Vermarktung der Rechte nicht möglich ist, bedarf hier keiner Erörterung, denn die Gläubigerin hat in der kurzen Zeit bis zum Versteigerungsantrag eine anderweitige Vermarktung der Rechte gar nicht betrieben haben können.
Schließlich hat die Gläubigerin im Termin vom 21.09.1999 durchaus in Übereinstimmung mit ihrem Geschäftszweck, Zwangsversteigerungen abzuwenden, den Antrag gestellt, über den Zuschlag erst in 2 Wochen zu entscheiden, weil sie sich noch für die Schuldner um eine Abwendung der Versteigerung bemühen wolle. Folgerichtig hat sie dann mit Schreiben vom 22.09.1999 die einstweilige Einstellung bewilligt, um die Versagung des Zuschlages an den Meistbietenden herbeizuführen, die dann durch Beschluß vom 28.09.1999 geschehen ist. Im Widerspruch zu dem vorherigen Verhalten hat die Gläubigerin schon wieder mit Schreiben vom 04.10.1999 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, ohne daß in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit irgendwelche Bemühungen zur Abwendung der Versteigerung überhaupt möglich gewesen wären.
Aus alledem ergibt sich, daß sich die Gläubigerin durchaus widersprüchlich verhält, indem sie entgegen ihrem Geschäftszweck überhaupt das Versteigerungsverfahren betreibt und andererseits vorgibt, um eine Abwendung der Versteigerung bemüht zu sein, ohne indessen hierzu irgendwelche Tätigkeit zu entfalten, was sich schon aus den oben dargestellten kurzen Zeitspannen ergibt. Da man nicht gleichzeitig ein Verfahren betreiben und dieses abwenden kann, folgt hieraus schon das fehlende Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin. Hinzu kommt noch die Äußerung der Schuldnerin anläßlich der Vorsprache bei der Rechtspflegerin am 27.09.1999, wonach das von der Gläubigerin betriebene Versteigerungsverfahren nur dazu dienen solle, ihr das Alleineigentum an dem Versteigerungsobjekt zu verschaffen mit der Folge, daß alle nachrangig eingetragenen Grundpfandrechte erlöschen.
Ob diese Äußerung, die immerhin das Verhalten der Gläubigerin erklären könnte, den Tatsachen entspricht oder nicht, mag dahinstehen. Eine derartige Zielrichtung könnte jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin für die Zwangsversteigerung nicht begründen. Im übrigen nimmt die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluß zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Ausführungen der Gläubigerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 05.01.2000 hat die Kammer zur Kenntnis genommen. Auch die Kammer geht davon aus, daß ein Grundpfandrechtsgläubiger grundsätzlich im Wege der Zwangsversteigerung gegen einen Schuldner vorgehen kann und er auch das Recht hat, um möglichst hohe Gebote zu erzielen, die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewilligen und damit die Zuschlagsversagung auf ein zu geringes Gebot herbeizuführen. In der Beschwerdebegründung wird indessen nicht der oben herausgestellte Widerspruch erklärt, weshalb die Versteigerung betrieben wird ohne weitere Bemühungen zur Vermeidung der Zwangsversteigerung im Wege der ...