Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der Sequestration des Vermögens der Gemeinschuldnerin zwecks Sicherstellung und Feststellung der Masse. Eröffnung des Konkursverfahrens. Bestellung eines Gläubigerausschusses zur Überwachung des Konkursverwalters. Unternehmensfortführung durch den Sequester und den vorläufigen Insolvenzverwalter
Normenkette
KO §§ 61, 83
Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 15.06.2000; Aktenzeichen 73 N 4/98) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Konkursverwalters vom 18.10.2000 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.06.2000 – Az.: 73 N 4/98 – aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe
Die Gemeinschuldnerin hat am 06.01.1998 den Antrag gestellt, über ihr Vermögen das Konkursverfahren zu eröffnen. Daraufhin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 07.01.1998 die Sequestration des Vermögens der Gemeinschuldnerin zwecks Sicherstellung und Feststellung der Masse angeordnet, ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen und den jetzigen Konkursverwalter zum Sequester bestellt.
Dieser hat das Unternehmen in vollem Umfange fortgeführt. Dürfen Beschluss vom 27.02.1998 hat das Amtsgericht über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und den Konkursverwalter ernannt.
Im Termin zur ersten Gläubigerversammlung vom 07.04.1998 ist ein Gläubigerausschuss von drei Mitgliedern bestellt worden; gewählt wurden die vorgenannten Beteiligten zu 2), 3) und 4). Im Übrigen wurde beschlossen, das Geschäft weiter fortzuführen. Insoweit hatte der Konkursverwalter bereits während der Dauer der Sequestration Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten begründet. Diese Forderungen hat der Konkursverwalter zum Teil erst in der Zeit nach Konkurseröffnung aus der Masse vorweg erfüllt.
Dürfen Beschluss vom 01.06.1999 hat das Amtsgericht dem Konkursverwalter aufgegeben, diese Forderungen zu beziffern; weiterhin hat das Amtsgericht die Rückzahlung dieser Beträge an die Masse angeordnet, da sie keine Masseverbindlichkeiten, sondern Konkursforderungen seien.
Diesen Beschluss hat die Kammer durch Beschluss vom 11.10.1999 – Az.: 19 T 82/99 – aufgehoben, soweit die Rückzahlung der aus der Masse beglichenen Beträge angeordnet worden ist; insoweit ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden.
Mit Schreiben vom 02.06.2000 hat der Konkursverwalter eine Aufstellung von Zahlungen auf an die Gemeinschuldnerin gerichtete Rechnungen mit Datum vor der Konkurseröffnung vorgelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht dem Konkursverwalter durch Beschluss vom 15.06.2000 gemäß § 83 KO aufgegeben, „für die Rückführung der Beträge in Höhe von 954.233,27 DM, die sich aus der Aufstellung vom 02.06.2000 ergeben, zu sorgen, da sie keine Masseverbindlichkeiten, sondern Konkursforderungen darstellen und im Rang des § 61 KO im Rahmen der Ausschüttung zu befriedigen sind”. Dabei hat das. Amtsgericht weiterhin angeordnet:
„Die Rückführung an die Masse ist zu gegebener Zeit durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen.
Zu Erledigung wird eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des Beschlusses an den Konkursverwalter gesetzt.”
Nach Zustellung am 12.10.2000 hat der Konkursverwalter mit Scheiben vom 18.10.2000, bei Gericht eingegangen am selben Tage Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.06.2000 erhoben.
Die sofortige Beschwerde des Konkursverwalters ist an sich statthaft (§ 73 Abs. 3 KO, § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz) und der gesetzliche Form und Frist eingelegt worden (§§ 567, 569), 574, 577 ZPO).
Sie ist auch in der Sache selbst begründet.
Die Anordnungen des Amtsgerichts sind durch § 83 KO nicht gerechtfertigt.
Nach dieser Vorschrift steht der Verwalter unter der Aufsicht des Konkursgerichts.
Dieses hat das Recht und die Pflicht, den Konkursverwalter anzuhalten, die ihm gesetzlich obliegenden Handlungen vorzunehmen und die Verwaltung und Verwertung der Masse mit dem Ziel der Befriedigung der Konkursgläubiger durchzuführen.
Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob dies die Befugnis einschließt, etwaige zivilrechtliche Rückgewähransprüche oder sogar Schadensersatzansprüche durchzusetzen oder ob das nicht vielmehr einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren vorbehalten bleibt.
Jedenfalls ist das Konkursgericht zu einem Einschreiten von Amts wegen nur dann berechtigt, wenn der Konkursverwalter verfahrensspezifische Pflichten verletzt und konkurszweckwidrige Handlungen vornimmt. Dabei soll sich das Gericht insbesondere in dem vorliegenden Falle einer Unternehmensfortführung vor einer kleinlichen Überwachung hüten und die Entschlussfreudigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Konkursverwalters nicht beeinträchtigen. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, welcher gemäß den §§ 88, 89 KO den Konkursverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen hat (zu alledem etwa: Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage 1994, § 83 Randnummern 1, 2, 6, 6 b; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Auflage 1997, § 83 KO; Uhl...