Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Zulässigkeit einer Divergenzberufung in Mietsachen. Wohnraummiete: Hundehaltung als vertragsmäßiger Gebrauch einer Mietwohnung
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Die Divergenzberufung ist zulässig, wenn das Amtsgericht eine Rechtsfrage, die für die Formulierung des jeweiligen Entscheidungssatzes/Tenors maßgebend ist, abweichend von der obergerichtlichen Entscheidung beurteilt und von der insoweit tragenden Begründung der obergerichtlichen Entscheidung abweicht.
2. Ob das Halten von Hunden in einer Mietwohnung mangels anderweitiger vertraglicher Regelungen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, hat das OLG Hamm durch Rechtsentscheid vom 13.1.1981 (vergleiche OLG Hamm, 1981-01-13, 4 REMiet 5/80, WuM 1981, 53) nicht entschieden.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Klägerin, welche die Vermieterin der Beklagten ist, erhob mit Schriftsatz v. 2. 10. 1995 gegen die Beklagte Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den von der Beklagten in der Erdgeschoßwohnung des Hauses in Köln gehaltenen Schäferhund zu entfernen und entfernt zu halten. Unter Aufhebung eines zwischenzeitlich gegen die Beklagte ergangenen Versäumnisurteiles ist die Klage durch das angefochtene Urteil des AG Köln v. 28. 4. 1997 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses v. 14. 5. 1997 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, daß die in dem Mietvertrag zwischen den Parteien enthaltene Klausel, wonach jegliche Tierhaltung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin bedürfe, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam sei. Da die Tierhaltung wegen der Unwirksamkeit der Klausel mithin durch den Mietvertrag nicht beschränkt sei, könne die Klägerin von der Beklagten nur dann die Abschaffung des Schäferhundes verlangen, wenn die Hundehaltung nicht zum üblichen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre. Das Halten solcher Tiere, deren Halten als Inhalt des normalen Wohnens angesehen werden könne, sei jedoch kein vertragswidriger Gebrauch der Wohnung. Insbesondere in städtischen Ballungsgebieten gehöre das Halten eines Hundes oder einer Katze zu der üblichen Lebensführung eines Mieters. Das AG hat sodann unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm in WM 1991, 53f. ausgeführt, daß es der gegenteiligen Auffassung in der Rechtsprechung nicht folge.
Den Streitwert für das Verfahren hat das AG im angefochtenen Urteil mit 1200,- DM festgesetzt.
Gegen das angefochtene Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung wendet sich die Klägerin ausdrücklich nicht gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das AG, sondern vertritt die Auffassung, die Berufung sei als Divergenzberufung gemäß § 511 a Abs. 2 ZPO zulässig. Das AG habe sich bewußt über den RE des OLG Hamm v. 13. 1. 1981 (WM 1981, 53) hinweggesetzt. Bei übereinstimmender Entscheidung des AG mit der Rechtsprechung des OLG Hamm hätte der Klage stattgegeben werden müssen.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil ist gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO unzulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 1500,- DM nicht.
Das AG Köln hat den Streitwert des Verfahrens zutreffend mit 1200,- DM festgesetzt. Die Kammer legt für das Berufungsverfahren ebenfalls den Streitwert von 1200,- DM als Wert des Beschwerdegegenstandes zugrunde. Die Streitwertfestsetzung des AG ist von der Klägerin im übrigen auch ausdrücklich in der Berufungsbegründung nicht angegriffen worden.
Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch nicht als Divergenzberufung gemäß § 511 a Abs. 2 ZPO zulässig.
Denn eine Berufung ist als Divergenzberufung ohne Berücksichtigung der Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn in Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum das AG in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines OLG oder des BGH abgewichen ist und die Entscheidung auf der Abweichung beruht.
Der Begriff der kausalen Abweichung ist dabei eng auszulegen. Nötig ist, daß eines der beiden zu vergleichenden Urteile im Entscheidungssatz bei anderer Beurteilung der Rechtsfrage anders ausgefallen wäre (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, § 546 Rn. 20; BAG NJW 1963, 1643 f.). Es ist dementsprechend nicht ausreichend, wenn nur das amtsgerichtliche Urteil auf der unterschiedlichen Beantwortung der Rechtsfrage beruht. Notwendig ist vielmehr auch, daß sich die Abweichung auf eine die Entscheidung des obergerichtlichen Urteils tragende Begründung bezieht. Von Bedeutung ist daher für beide Urteile diejenige Begründung, die für die Formulierung des Tenors maßgebend ist und die Grundlage der Entscheidung bildet (vgl. Münch. Komm., ZPO, zu §546 Rn. 43). Dies kann auch eine zweite (Alternativ-)Begründung sein, die selbständig neben der ersten Begründung steht (vgl. BAG NJW 1981, 366 f.). Eine Abweichung von der in einer Hilfs- oder (erkennbar hilfsweise gebrachten) Alternativbegründung enthaltenen Ansicht reicht d...