Tenor
Die Kammer weist den Berufungskläger darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Gründe
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das gilt insbesondere auch für die Beweiswürdigung des Amtsgerichts.
Das Amtsgericht hat zu Recht den Beweis, dass der Zeuge F das an die Beklagten vermietete Haus für sich und seine Familie nutzen will, als nicht erbracht angesehen. Bedenken hiergegen hat das Gericht zu Recht aus dem Umstand hergeleitet, dass der Zeuge nicht in der Lage war, auch nur ansatzweise die von ihm angegebenen umfangreichen Umbaumaßnahmen, die erforderlich sein sollen, um das Objekt in einen für seine Familie akzeptablen Zustand zu bringen, zu konkretisieren. Insoweit rügt der Kläger zu Unrecht, dass das Gericht ihn nicht darauf hingewiesen habe, das das von Bedeutung sein könne. Es ist dem Gericht im Rahmen einer Zeugenvernehmung nicht verwehrt, dem Zeugen Fragen vorzulegen, die die Glaubhaftigkeit seiner Aussage betreffen, ohne dass die Partei hierzu zuvor hat vortragen können. Die vom Zeugen hierzu vorgebrachten Erklärungen erwecken Zweifel an einer konkreten Nutzungsabsicht, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat. Wenn der Zeuge zudem bekundet hat, dass er das Objekt "eine Ewigkeit" nicht mehr gesehen hat, ist es in der Tat verwunderlich, dass er sich nicht um eine Besichtigung bemüht hat, um seiner Ehefrau zumindest die Gelegenheit zu geben, das Objekt überhaupt einmal anzusehen, bevor angeblich konkrete Umzugspläne und Absichten gefasst werden.
Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er in einer gemieteten vier-Zimmer-Wohnung lebe. Wie sich nunmehr herausgestellt hat, hat er ein Eigenheim unter der Anschrift H-Str. 5332 C4 erworben und damit unter der Anschrift, unter der er bereits zu dem Termin geladen wurde. Hat der Zeuge aber nach dem Termin noch während des laufenden Räumungsverfahrens ein Eigenheim erworben, sind konkrete Umzugspläne um so weniger plausibel. Es kann schließlich auch nicht außer Acht bleiben, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen wurde, nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien gekommen war und eine Kündigung für den Fall, dass die verlangte höhere Miete nicht gezahlt würde, angedroht worden war. Insgesamt ergeben sich für die Kammer keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts und an den hieraus gezogenen Schlussfolgerungen.
Der Kläger kann seinen Räumungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf die fristlose Kündigung wegen gewerblicher Nutzung stützen. Der Kläger hat die gewerbliche Nutzung unbestritten mündlich genehmigt. Hierdurch ist die Schriftformklausel des Mietvertrages durch vorrangige Individualvereinbarung aufgehoben. Ein Recht zum Widerruf der erteilten Genehmigung ist nicht ersichtlich. Insbesondere entfiel die Genehmigung auch nicht dadurch, dass die Beklagten ihre gewerbliche Betätigung vorrübergehend eingestellt hatten. Die hilfsweise angestellten Überlegungen des Amtsgerichts zur Erforderlichkeit einer Abmahnung sind entbehrlich und nicht entscheidungserheblich, da eine vertragswidrige Nutzung schon nicht vorliegt.
Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen zu obigen Hinweisen Stellung zu nehmen.
Fundstellen