Tenor

Die Anträge der Antragsteller zu 13, 14, 17, 19, 21, 23, 25 und 26 werden als unzulässig verworfen.

Es wird festgestellt, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1, auf der Grundlage des am 14. Dezember 2007 auf der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2 gefassten Delisting-Beschlusses Aktien zu EUR 5,65 pro Aktie der Antragsgegnerin zu 2 zu erwerben, frühestens zwei Monate nach dem Tag endet, an dem die Entscheidung über den zuletzt entschiedenen Spruchverfahrensantrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

Es wird festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin zu 1 auf der Grundlage des am 14. Dezember 2007 auf der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2 gefassten Delisting-Beschlusses geschuldete angemessene Abfindung von EUR 5,65 pro Aktie der Antragsgegnerin zu 2 mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19. April 2008 zu verzinsen ist.

Die weiteren Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der Antragsteller zu 13, 14, 17, 19, 21, 23, 25 und 26.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin zu 1 (nachfolgend auch „J1”) ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in E3. Sie ist Mehrheitsaktionärin der Antragsgegnerin zu 2, der Q AG (bis zum 12. Februar 2008 firmierend als Q AG, nachfolgend auch „Gesellschaft” oder „Q”), mit Sitz in B. Das Grundkapital der Q betrug EUR 6.176.178,00 und war eingeteilt in 6.206.178 Stückaktien.

Die Aktien der Q waren im N (General Standard) an der Wertpapierbörse G2 a. M. zum Handel zugelassen.

Am 23. Juli 2007 erwarb die J1 im Rahmen eines Bieterwettbewerbs zwei Q-Aktienpakete, die ihr insgesamt eine Beteiligung von ca. 52% an der Q verschafften, zu einem Kaufpreis von EUR 5,65 pro Q-Aktie.

Am 27. August 2007 unterbreitete die Antragsgegnerin zu 1 den Aktionären der Q ein Pflichtangebot nach §§ 35 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 3 WpÜG (B2 AG 1). Sie bot den Aktionären EUR 5,65 je Q-Aktie an. Zu diesem Pflichtangebot veröffentlichten der Vorstand und der Aufsichtsrat der Q unter dem 7. September 2007 eine gemeinsame Stellungnahme gemäß §§ 39, 27 Abs. 3, 14 Abs. 3 WpÜG (B2 AG 4). Darin wurde den Aktionären der Q empfohlen, das Angebot von EUR 5,65 EUR pro Aktie anzunehmen.

Am 2. November 2007 unterbreitete die Antragsgegnerin zu 1 allen Aktionären der Q wegen des beabsichtigten Delistings (Einstellung der Börsenkursnotierung) das Barabfindungsangebot, die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 einschließlich Gewinnanteilsberechtigung für das Geschäftsjahr 2007 zum Kaufpreis von EUR 5,65 je Aktie nach den näheren Bestimmungen des Barabfindungsangebot zu erwerben.

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Q am 14. Dezember 2007 stimmten die Aktionäre mit einer Mehrheit von 99,36% der abgegebenen Stimmen dem Beschlussvorschlag zu TOP 3 zu, den Vorstand der Q zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im N (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Dabei wurde auf das Barabfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1 vom 2. November 2007 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin zu 1 hatte zuvor eine Bewertungsanalyse der S GmbH C7, (nachfolgend „N1”)erstellen lassen und der Hauptversammlung vorgelegt. Diese Bewertung kommt zu einem anteiligen Unternehmenswert der Q von EUR 5,65 pro Aktie.

Von der am 14. Dezember 2007 beschlossenen Ermächtigung machte der Vorstand der Q Gebrauch. Mit C3 vom 18. Januar 2008 widerrief die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse auf Antrag der Gesellschaft die Zulassung ihrer Aktien mit Wirkung zum 18. April 2008 (Anl. 1). Der Widerruf wurde am 18. Januar 2008 in der Börsen-Zeitung und auf der Internetseite der C2 AG veröffentlicht. Die Q hat den Zulassungswiderruf der Börse G2 a. M. am 22. Januar 2008 bekannt gemacht.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass das eingeleitete Spruchverfahren wegen des Delistings statthaft sei. Es sei rechtlich unerheblich, ob die Aktien der Q nun im Freiverkehr der Wertpapierbörse G2 a. M. gehandelt werden. Der Regulierte Markt und der Freiverkehr seien nicht zu vergleichen. Wesentliche Schutzgesetze seien im Freiverkehr nicht anwendbar, so z. B. § 15 a WpHG (Mitteilung von Geschäften von Führungspersonen), § 15 b WpHG (Führung von Insiderverzeichnissen), §§ 21 ff. WpHG (Meldepflichten) sowie das WpÜG und die WpÜG-Angebots-VO.

Die Antragsteller sind der Meinung, dass das Landgericht L5 für das streitgegenständliche Spruchverfahren örtlich zuständig sei. Die landesrechtliche Konzentrations-Verordnung Gesellschaftsrecht (nachfolgend „GRKonzVO”) sei auch auf Spruchverfahren wegen eines Delistings anwendbar.

Die Antragsgegnerinnen sei...

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