Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 13.08.2008; Aktenzeichen 90 II 92/04 WEG)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.12.2009; Aktenzeichen V ZB 151/09)

OLG Köln (Beschluss vom 29.09.2009; Aktenzeichen 16 Wx 63/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichtes Brühl vom 13.8.2008 – 90 II 92/04 WEG – teilweise aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Anträge der Antragstelierin zu 2) werden zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 9 aus der Eigentümerversammlung vom 8.9.2004 erledigt ist. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zu 1) zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens 1.Instanz tragen die Antragsteller.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 1).

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße in F. Die Antragsteller haben die Beschlussfassungen aus der Eigentümerversammlung vom 8.9.2004 ZU TOP 4 bis 9 angefochten, zu TOP 10 und 11 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat die Anträge der Antragstellerin zu 2) insgesamt zurückgewiesen, da die Anfechtungsfrist nicht eingehalten war. Auf den Antrag des Antragstellers zu 1) hat das Amtsgericht die Beschlussfassung zu TOP 9 (Schadensersatzansprüche gegen die ehemalige Verwalterin Fa. W.) für ungültig erklärt und im Übrigen die Anträge zurückgewiesen. Für die Begründung und die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsgegner mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie sind der Auffassung, dass die Beschlussfassung zu TOP 9 hinreichend bestimmt gewesen sei, da Rechtsanwältin L in der Eigentümerversammlung dargelegt habe, welche Ansprüche gegen die Fa.W geltend gemacht werden sollten. Das Verfahren gegen die Fa. W.-Landgericht Köln 29 T 99/06 – sei eingeleitet worden, der Rechtsstreit stehe kurz vor dem Abschluss. Sie vertreten daher die Ansicht, dass der Anfechtungsantrag der Erledigung unterliege.

Die Beschwerdebegründung und die Aufforderung zur Stellungnahme sind dem Antragsteller am 1.12.2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13.12.2008, der am 15.12.2008 bei Gericht eingegangen ist, hat der Antragsteller zu 1) Anschlussbeschwerde erhoben. Er ist der Ansicht, die Anschlussbeschwerde sei zulassig, da die unselbständige Anschlussbeschwerde innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt worden sei, Die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin, die die unselbständige Anschlussbeschwerde als unzulässig ansehe, überzeuge nicht. Die in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich vorgesehene Anschlussmöglichkeit dürfe nicht zum Nachteil eines anfechtenden Wohnungseigentümers systemwidrig abgeschnitten werden. Der Antragsteller beantragt, mündlich zu verhandeln.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer hat ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren abgesehen, da es die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Anschiussbeschwerde verneint und im Übrigen die Erledigung der Anfechtung zu TOP 9 feststellt. In einem solchen Fall, in dem es im Wesentlichen um die Zulässigkeit eines Rechtsmittels geht, kommt eine gütliche Einigung nicht in Betracht (vgl. BayObLG WE 1991,197). Auch zum Zwecke der Sachaufklärung ist im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Der Sachverhalt ist im Hinblick auf die Anfechtung ZU TOP 9, die Gegenstand der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner ist, unstreitig. Auch insoweit geht es allein um die Rechtsfrage, ob sich der Anfechtungsantrag erledigt hat. Die Frage der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde ist eine reine Rechtsfrage, zu der den Beteiligten in ausreichendem Umfang rechtliches Gehört gewährt worden ist, nachdem die Kammer ihre vorläufige Rechtsauffassung mit Hinweisbeschluss vom 2.2.2009 mitgeteilt hatte. Dem Antrag des Antragsteilers, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, war daher nicht stattzugeben.

Die gem. § 45 Abs. 1 WEG a.F. statthafte Anschlussbeschwerde des Antragsteller ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Grundsätzlich ist zwar in dem Verfahren nach § 43 WEG a.F. die unselbständige Anschlussbeschwerde zulässig, für das vorliegende Beschlussanfechtungsverfahren gilt jedoch aus dessen Eigenart etwas anderes. Die Kammer folgt der Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (WuM 1991,367), wonach nach Abschluss der Anfechtungs- oder Beschwerdefrist ein Wohnungseigentümer nicht mehr im Wege der Anschließung die Ungültigkeit eines Eigentümerbeschlusses geltend machen kann. Die Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. dient als Ausschlussfrist der Rechtsic...

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