Nachgehend
Tenor
Urteil
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.07.2000 - Az. 25 O 115/00 - wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 102.258,38 EUR (= 200.000,- DM) nebst 4 % Zinsen aus 51.129,19 EUR seit dem 01.05.1998 und aus weiteren 51.159,19 EUR seit dem 19.04.2000 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1) und 2) sämtliche vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihnen aus der fehlerhaften Behandlung des Herrn Dr. H (geb. am 01.05.1965, verstorben am 27.07.1998) vom Juni 1996 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2) 2/3 der eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie 1/3 der Gerichtskosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Die Sicherheit kann jeweils auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau, der Kläger zu 2) das eheliche Kind des am 01.04.1965 geborenen und am 27.07.1998 verstorbenen Herrn Dr. H. Mit der Klage nehmen sie den Beklagten auf Zahlung eines ererbten Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung seiner Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
Der verstorbene Herr Dr. H, der seinerzeit als Arzt und Sanitätsoffizier tätig war, begab sich am 13.06.1996 zu dem Oberstabsarzt Dr. K in der Luftwaffensanitätsstaffel in Köln-Wahn wegen einer blutenden Hautläsion am Rücken unterhalb des rechten Schulterblatts. Dr. K stellte einen Naevus mit unregelmäßiger Oberfläche von ca. 5 x 5 mm Durchmesser fest, auf dem eine etwa 2 x 2 mm große bereits geronnene Oberflächenblutung zu erkennen war. Dr. K exzisierte die Hautveränderung in einer Größe von ca. 1 x 2 cm mit Sicherheitsabstand im klinisch gesund erscheinenden Hautverband. Das exzisierte Material übersandte er an den Beklagten mit folgender Fragestellung: "blutender Naevus, Malignitätsverdacht". In seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 20.06.1996 befundete der Beklagte das Präparat, das in einer zu hohen Formalin-Konzentration fixiert worden war, aber gleichwohl untersucht werden konnte, als gutartig, nämlich als bereits gealterten SPITZ-Tumor. Er schloss insbesondere einen Anhalt für ein invasives malignes Melanom sowie eine andersartige Krebserkrankung der Haut oder der Hautanhangsgebilde im betroffenen Bereich definitiv aus. Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde dem Zeugen Dr. K telefonisch mitgeteilt; der weitere Inhalt des in diesem Zusammenhang geführten Telefonats ist zwischen den Parteien streitig.
Aufgrund dieser Diagnose des Beklagten wurde eine weitergehende Diagnostik und Behandlung der Hautveränderung nicht eingeleitet.
Im August 1997 wurden bei Herrn Dr. H zwei unter der Haut gelegene Schwellungen (rechts im Nacken und am Vorderrand der linken Achselhöhle) entfernt und untersucht. Die Diagnose ergab Metastasen eines amelanotischen Melanoms. Im weiteren tragischen Verlauf streute das metastasierende Melanom Stadium IV in Lunge, Leber, Bronchus, Hirn, Bauchspeicheldrüse, Extremitäten pp., obwohl mannigfache Behandlungen durchgeführt. wurden. Herr Dr. H verstarb am 27.07.1998 an den Folgen dieser Krebserkrankung.
Die Kläger behaupten, der Beklagte habe das ihm von dem Zeugen Dr. K übersandte Präparat nicht sorgfältig untersucht und habe daher mehrere Kriterien, die auf ein malignes Melanom hinwiesen, nicht berücksichtigt. Auch den mehrfachen Hinweisen des Zeugen Dr. K auf einen Malignitätsverdacht und darauf, dass es sich um einen spontan und ohne äußere Einwirkung blutenden Naevus gehandelt habe, sei er nicht nachgegangen.
Die Kläger behaupten weiter, bei rechtzeitiger Diagnose der Erkrankung hätten Heilungschancen, jedenfalls aber deutliche bessere Überlebenschancen bestanden.
Der Beklagte ist wegen Säumnis im Termin vom 05.07.2000 verurteilt worden, an die Kläger als Gesamtgläubiger ein Schmerzensgeld von 200.000,- DM nebst 8 % Zinsen aus 100.000,- DM seit dem 01.05.1998 und aus weiteren 100.000,- DM seit dem 19.04.2000 zu zahlen. Weiter ist festgestellt worden, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern sämtliche vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihnen aus der fehlerhaften Behandlung des Herrn Dr. H vom Juni 1996 entstanden sind bzw. noch entsteh...