Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schmerzensgeldanspruch bei Implantation einer Hüftprothese und Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20%
Orientierungssatz
Erleidet der Geschädigte durch einen Kfz-Unfall einen verschobenen Hüftknochenbruch, der die Implantation einer Hüftprothese erforderlich macht und liegt eine dauerhafte unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % vor, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro angemessen.
Normenkette
BGB § 253
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten weiteres Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallereignis vom 14.01.2002.
Am 14.01.2002 nahm der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Kfz der Versicherungsnehmerin S… dem Kläger die Vorfahrt und es kam zu einem Zusammenstoß, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall einen verschobenen Hüftknochenbruch rechts, eine Stirnplatzwunde und multiple Prellungen an Schädel und Thorax. Da der verletzte Hüftknochen nicht zu erhalten war, wurde dem Kläger am 15.01.2002 eine Hüftprothese implantiert.
Der Kläger konnte das Krankenhaus am 31.01.2002 verlassen. Es erfolgte sodann eine stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 05.02. – 05.03.2002. Der Kläger war bis zum 16.06.2002 zunächst zu 100 % und sodann bis zum 31.12.2003 zu 30 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Auf Dauer bleibt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 20 % bestehen.
Aufgrund der Prothese liegt beim Kläger eine Beinlängendifferenz vor, die dazu führt, dass der Kläger in seinen Schuhen eine Erhöhung tragen muss. Zudem hat die Operation zu einer ca. 18 cm lange Narbe auf dem Oberschenkel des Klägers geführt. Aufgrund des Lebensalters des Klägers (geb. 12.02.1962) ist für die Zukunft damit zu rechnen, dass die Hüftprothese aufgrund Verschleißes zu erneuern ist.
Der Kläger behauptet, aufgrund der erlittenen Verletzung immer wieder Rückenschmerzen und Schmerzen im gesamten Hüftbereich zu haben. Zudem habe er Probleme mit der Muskulatur im rechten Bein, so dass es sporadisch zu einem Totalversagen komme und das gesamte Bein wegknicke. Zudem litte er unter Knieschmerzen und humpele unfallbedingt. Desweiteren sei seine Lebensqualität und Lebensfreude seit dem Unfallereignis stark eingeschränkt. Er könne keinen Sport mehr treiben und nicht mit den Kindern spielen oder im Garten arbeiten. Er fühle sich deswegen auch des Öfteren deprimiert.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm aufgrund der körperlichen und psychischen Folgen des Unfalls, der langen Heilbehandlung sowie der Minderung der Lebensqualität und Lebensfreude ein Schmerzensgeld von mindestens 60.000,00 EUR zustünde.
Die Beklagte erkannte vorprozessual die Einstandspflicht für alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis an und zahlte an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 EUR.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Betrag von 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2009 sowie an Nebenforderungen 600,36 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das gezahlte Schmerzensgeld zur Abgeltung der vom Kläger erlittenen körperlichen und seelischen Schäden ausreichend sei.
Hinsichtlich der Verletzungsfolgen beziehen sich beide Parteien auf ein Unfallchirurgisch/ Fachorthopädisches Gutachten des Dr. med. F. vom 28.03.2006. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zu den Akten gereichte Gutachten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes nach §§ 115 Nr. 1 VVG, 7 StVG, 253 BGB zu.
Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung der Halterin des unfallverursachenden Fahrzeuges für die vom Kläger bei dem Unfallereignis vom 14.01.2002 erlittenen materiellen und immateriellen Schäden ist unstreitig.
Nach Auffassung des Gerichts ist der von der Beklagten bereits gezahlte Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 40.000,00 Euro jedoch ausreichend und angemessen. Der Kläger kann ein höheres Schmerzensgeld nicht beanspruchen.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten und in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Zu berücksichtigen sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere Art und Ausmaß der Verletzungen und Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlung, die Belastung durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen sowie das Verbleiben von daue...