Tenor
1. Unter Klagabweisung im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 26,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2011 sowie Nebenkosten in Höhe von 461,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Die Beklagte zu 1. verursachte den Unfall am 30.04.1999 mit dem bei der Beklagten zu 3, versicherten Kraftrad, dessen Halter der Beklagte zu 2. war. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig.
Der am ….1998 geborene Kläger, damals knapp zehnjährig, erlitt eine Unterschenkelschaftfraktur rechts mit Hämatom und Schürfwunden im Bereich der rechten Hüfte. Die Fraktur wurde durch eine Nancy-Nagelung operativ versorgt. Vom 30.04.1999 bis 13.05.1999 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung. Bis zum 14.07.1999 wurde er durch Dr. med. … H. ambulant behandelt. Unstreitig sind dortige Behandlungstermine am 14.06., 28.06., 14.07., 28.10. und 3.11.1999. Im Rahmen eines dreitägigen stationären Aufenthaltes wurde am 21.10.1999 das Material operativ entfernt. Der Kläger war vom 30.04. bis 31.05.1999 zu 100 % erwerbsunfähig, vom 01.06. bis 14.06.1999 zu 60 %, vom 15.06. bis 30.06.1999 zu 40 % und vom 01.07. bis 14.07.1999, vom 21.10. bis 03.11.1999 wieder zu 20 %.
Die Beklagte zu 3. zahlte an den Kläger unstreitig ein Schmerzensgeld von 5.989,53 EUR, die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 10,47 EUR als Rundungsdifferenz zu 6.000,00 EUR ist streitig.
Auf Wunsch der seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers verzichtete die Beklagte zu 3. mehrmals auf die Erhebung der Verjährungseinrede, zuletzt bis zum 30.06.2008. Mit Schreiben vom 24.10.2008 unterbreitete die Beklagte zu 3. dem Kläger ein Vergleichs- und Abfindungsangebot, auf das der Kläger mit Schreiben vom 12.01.2009 erwiderte und einen höheren Vergleichsbetrag forderte. Die Beklagte zu 3. antwortete mit Schreiben vom 15.01.2009, auf das der nunmehrige Klägervertreter mit einem Gegenangebot vom 16.04.2010 erwiderte. Hierauf unterbreitete die Beklagte zu 3. mit Schreiben vom 26.04.2010 ein letztes Abfindungsangebot mit einer Bindungsfrist bis Mai 2010. Mit Schreiben vom 29.07.2010 lehnte die Beklagte zu 3. weitere Schmerzensgeldzahlungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab.
Die Klage ist am 25.10.2010 bei Gericht eingegangen und am 29.10.2010 zugestellt worden.
Der Kläger hält ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 8.000 EUR für angemessen.
Er behauptet, nach dem ersten Krankenhausaufenthalt habe er noch zwei Wochen zu Hause bleiben müssen und erst im Anschluss daran, beginnend mit zwei Stunden täglich, die Schule wieder besuchen können. Er habe aufgrund erheblicher Schmerzen nicht länger sitzen können. Bis zum 08.07.1999 habe er eine Krücke als Gehhilfe benötigt und auch noch weit nach dem Unfallzeitpunkt unter erheblichen Ängsten gelitten. Noch Ende Februar 2000 habe er Schmerzen in dem verletzten Bein verspürt, insbesondere nach sportlicher Betätigung. Er habe erhebliche Einschränkungen bei dem von ihm seit der ersten Grundschulklasse ausgeübten Karatesport hinnehmen müssen, insbesondere seien Rückenschmerzen eingetreten, für deren Ausgleich er zusätzliche gymnastische Übungen habe machen müssen. Er habe auch nach dem 04.11.1999 noch keinen Sport treiben können. Er habe Hüftbeschwerden gehabt. Eine Kalkaneodynie (Fersenbeinschmerz) rechts und Haltungsschwächen bei rückrundiger Einstellung seien auf den Unfall zurückzuführen. Er behauptet weiter, unfallbedingt sei sein rechtes Bein länger als das linke Bein. Diese Beinlängendifferenz habe zu einem Beckenschiefstand mit kompensatorischer Beckenverwringung geführt, woraus Muskelverspannungen und Dysbalancen mit statischer Inkoordinatlon und Einschränkungen in der Bewegungsfähigkeit resultierten. Wegen der Beinlängendifferenz habe er Einlagen mit Erhöhung tragen müssen, was er auch konsequent getan habe und weiterhin tue. Mit einem Ausgleich der Beinlängendifferenz sei nach Abschluss des Wachstums nicht mehr zu rechnen, eine vorzeitige Abnutzung der Wirbelsäule oder der Hüft- bzw. Kniegelenke könne noch nicht vorhergesagt werden, es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass erst nach 20 bis 25 Jahren weitere gravierende Schäden aufträten. Jedenfalls sei zur Minimierung möglicher Spätfolgen ein lebenslanger Mehraufwand durch das Tragen von Einlagen sowie durch Sport oder Physiotherapie erforderlich. Seine Erwerbsfähigkeit sei unfallbedingt vermindert. Eine erhebliche Belastung bestehe auch darin, dass die weitere En...