Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 25.000,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftige immaterielle sowie die entstandenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm infolge des Unfalls vom 24.12.1984 unmittelbar oder mittelbar aus der Verletzung des linken Hüftgelenks und/oder des linken Oberarms entstanden sind bzw. noch entstehen werden und die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % oder darüber führen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 % und der Kläger zu 20 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und erhebt Feststellungsklage wegen der Verletzungsfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 24.12.1984.
Die Beklagte zu 1. verursachte mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw (amtliches Kennzeichen …) am 24.12.1984 gegen 11.10 Uhr in Rhaunen einen Frontalzusammenstoß mit dem Pkw des Klägers, in dem sie mit ihrem Pkw infolge einer den Straßen- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit ins Schleudern geriet und die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Die Wucht des Zusammenstoßes war so groß, dass die Fahrzeuge ineinander verkeilt wurden und die Insassen von der Feuerwehr befreit werden mussten.
Der am 14.01.1966 geborene Kläger wurde durch den Unfall erheblich verletzt. Es wurden bei ihm unfallbedingt insbesondere folgende Verletzungen diagnostiziert:
Hüftgelenksluxation links mit Ausbruch des dorsalen Hüftpfannenrandes,
Oberarmschaftfraktur links mit primärer Radialis-Parese,
Mehrfragmentsfraktur des zweiten Mittelfußknochens links,
Commotio cerebri, Kieferfraktur links, Zungenbisswunde, HWS-BWS-Schleudertrauma, multiple Prellungen.
Bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall hatte der Kläger links eine Beinlängenverkürzung von 1 cm. Er hatte sich Ende Mai 1974 eine Unterschenkelfraktur rechts mit postoperativer Verlängerung des rechten Unterschenkels von 1 cm zugezogen, welche mit entsprechendem Schuhausgleich links versorgt werden musste.
Infolge des streitgegenständlichen Unfalls wurde der Kläger vom 24.12.1984 bis zum 13.03.1985 stationär behandelt. Der Kläger musste sich zahlreichen chirurgischen Eingriffen unterziehen, unter anderem an der linken Hüfte und dem linken Oberarm. Insoweit wird auf den Klägervortrag Bezug genommen. Etwa ein Jahr nach dem Verkehrsunfall war der Kläger wieder arbeitsfähig. In seinem ursprünglich erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker war er in der Folge nicht mehr tätig, sondern schulte unfallbedingt um auf den Beruf des Elektronikers.
Im Jahre 1987 erkannte das Versorgungsamt K. einen Grad der Behinderung von 30 % insbesondere wegen der Schädigung der linken Hüfte an. 1990 wurde der Grad der Behinderung wegen einer zusätzlich persistierenden Schädigung des Nervus Radialis vom Versorgungsamt auf 50 % angehoben.
Unter dem 01.09.1988 unterzeichnete der Kläger eine „Abfindungserklärung”, in welcher er gegenüber der Beklagten zu 2. erklärte, dass er mit allen Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2. und gegen jeden Dritten aus dem Schadensereignis vom 24.12.1984 abgefunden ist, wenn eine Entschädigung von 19.000,– DM abzüglich eines Vorschusses von 3.000,– DM gezahlt wird (Bl. 356 d.A.). Die Erklärung enthielt folgenden Zusatz (Bl. 357 d.A.):
„Zukünftige materielle und immaterielle Ansprüche bleiben unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung ausschließlich für den Fall offen, dass
- die Unfallverletzung des linken Hüftgelenkes und/oder
- die Unfallverletzung des linken Oberarmes
zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % oder darüber führen.
Materielle Ansprüche bleiben unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch für den Fall offen, dass das für Herrn Stoffel zuständige Arbeitsamt mit Rücksicht und im Hinblick auf die Folgen der Unfallverletzungen vom 24.12.1984 Umschulungsmaßnahmen befürwortet und unterstützt.
Vorbehalten bleiben ausschließlich solche Ansprüche, welche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einem sonstigen leistungspflichtigen Dritten (z.B. das Arbeitsamt) übergehen oder übergegangen sind.”
Am 12.10.1994 unterzeichnete der Kläger eine weitere „Abfindungserklärung”, nach welcher er gegen Zahlung von weiteren 17.500,– DM mit allen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. und jeden Dritten aus dem Schadensereignis vom 24.12.1984 abgefunden ist (Bl. 196, 197 d.A.). Auch diese Abfindungserklärung enthielt den oben zitierten Zusatz. Wie aus dem Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt … vom 19.09.1994 (Bl. 328 d.A.) und dem Schreiben de...