Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 40.000,00
nebst 4 % Zinsen seit dem 26.04.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 20 %,
der Beklagten 80 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 55.000,00.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von DM 1.000,00 abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall, der sich am 28. Januar 1991 ereignete, schwer verletzt. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des den Unfall allein verschuldenden Unfallgegners.
Die Beklagte hat an die Klägerin bereits ein Schmerzensgeld inöeh von DM 70.000,00 gezahlt. Die Höhe von
DM 70.000,00 gezahlt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten weitere
DM 50.000,00.
Durch den Verkehrsunfall erlitt die Klägerin u. a. folgende Verletzungen:
Polytrauma mit folgenden Beeinträchtigungen: Hüftgelenkpfannenfraktur mit Subluxation des Oberschenkelkopfes und Aussprengung des hinteren Hüftpfeilers, erheblich verschobene erstgradig komplizierte Oberarmstückfraktur im oberen Drittel mit Streckung und Auffaserung des Speichennervs rechts und nachfolgender Teillähmung des Speichennervs rechts sowie nachfolgender Teillähmung des Unterarms, kopfnahe Infraktion des Oberarmkopfes, verschobene erstgradig komplizierte Olecranonfraktur rechts (Ellenbogenfraktur) mit Radiusköpfchenfraktur, Inkfration des Epicondylus humeri radialis rechts mit knöchernem ulnaren Bandausriß, Fersenbeinbruch links, Radialisparese rechts, folgenlos abgeheiltes Schädelhirntraumas ersten Grades, Thoraxkontusion mit Fraktur der 10. Rippe links, präauriculäre Platzwunde links sowie Weichteilverletzungen mit Narbenbildung. Ferner erlitt die Klägerin unfallbedingt einen Schock.
Sie befand sich in der Zeit vom 28. Januar 1991 bis zum 21. Mai 1991 in stationärer Krankenhausbehandlung und anschließend vom 21.05.1991 bis zum 05.09.1991 in stationärer Behandlung in einer Rehabilitationsklinik. Bis Ende April 1991 konnte sie das Bett nicht verlassen, danach durfte sie das Bett kurzzeitig verlassen und konnte im Rollstuhl sitzen. Erst kurz vor der Entlassung aus dem Krankenhaus wurde ihr gestattet, sich stundenweise im Rollstuhl aufzuhalten. Auch in der Rehabilitations-klinik war die Klägerin zunächst noch auf einen Rollstuhl angewiesen. Später konnte sie sich unter Mühen mit Gehhilfen bewegen. Bei Entlassung aus der Rehabilita-tionsklinik konnte sie ca. 10 m ohne Gehhilfen zurücklegen, etwa 500 m mit Hilfsmitteln.
Die Klägerin behauptet, sie leide auch jetzt noch an Dauerschäden:
Parese des Radialisnervs, Versteifung des rechten Ellenbogengelenkes, dauerhafte, erhebliche Bewegungseinschränkung des rechten Armes im Schulter- und Ellen-bogengelenk, dauerhafte Bewegungseinschränkung und Gehbehinderung durch die Hüftgelenksfraktur links sowie Fersenbeinfraktur links, bleibende Narben am linken Knie und linken Schienbein, bleibende Narben vom linken Oberschenkel bis zur Hüfte und am rechten Oberarm an der Außenseite von der Schulter bis zum Ellen-bogen, separate 8 cm lange Narbe links des Ellenbogens des rechten Oberarms, erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Hand. Wegen der behaupteten Auswirkung der Dauerschäden wird auf die Klageschrift vom 27.09.1995 (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen. Sämtliche geklagten Dauerschäden seien unfallbedingt. Es liege eine 100 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, die Belastung durch den Blasentumor sei zu vernachlässigen. Eine Besserung ihres Befindens sei seit 1993 nicht eingetreten. Dies beruhe u. a. darauf, daß eine schwere Beckenringfraktur vorliege, die zu einer Verkürzung der Muskeln im Beckenbereich geführt habe. Aus diesem Grund liege ein stark erhöhter Muskeltonus mit Durckschmerzen vor, Bewegungsabläufe der Hüfte seien mit schaben und reiben verbunden. Infolge der in der Hüfte und in den Arm eingesetzten Metallteile sei eine starke schmerzhafte Wetterfühligkeit. Es treffe nicht zu, daß sie angegeben habe sie habe vor dem Unfall bereits an Klaustrophobie gelitten. Sie habe sich allerdings in der Klinik beengt gefühlt, ohne daß von einer Klaustrophobie auszugehen sei. Sie leide nicht an rezidivierenden Blasentumoren. Sie sei zwar zweimal an einem Blasentumor operiert worden jedoch sei der Tumor gutartig, eine Entartungs- oder Metastasengefahr bestehe nicht. Aus diesem Grunde sei ihre Depression auch nicht auf das Blasen-leiden zurückzuführen, sondern unfallbedingt. Ebenfalls wirke sich die Schulddrüsenfehlfunktion nicht auf ihre Befinden aus, die Erkrankung sei voll therapiert, symptomfrei und bedeute keine Einschränkung ihrer Lebensqualität. Eine Fettstoffwechselerkrankung liege nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, a...