Nachgehend
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.511,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2005 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe eines Betrags von 102,37 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 00.00.00 um 10.23 Uhr auf der L-Straße/Ecke B-Straße in K. ereignete.
Der Kläger befuhr die L-Straße mit seinem Krad in Fahrtrichtung U-Straße. Der Beklagte zu 1) befuhr zur gleichen Zeit die Straße B-Straße in Richtung L-Straße mit dem VW Golf des Beklagten zu 2). Die Straße B-Straße mündet in die L-Straße. Die Vorfahrt ist an der Einmündung nicht durch Verkehrszeichen geregelt. Rechts von dem Beklagten zu 2) aus betrachtet, befand sich am Unfalltag eine hohe Hecke, die erst kurz vor der Straßenkreuzung endete. Für den Beklagten zu 1) kam der Kläger von rechts.
Der Kläger führte eine Vollbremsung durch, hierbei kam er mit dem Krad zu Fall und blieb im Kreuzungsbereich unter seinem Krad liegen. Das Krad wurde bei dem Unfall beschädigt, es entstand Reparaturschaden in Höhe von 2633,39 Euro netto. Die Sachverständigenkosten beliefen sich auf einen Betrag von 380,50 Euro. Darüber hinaus machte der Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 Euro geltend.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Schulterluxuation sowie eine Major-Fraktur, die nicht operabel ist und einer konservativen Behandlung bedurfte.
Mit Schreiben vom 12.10.2005 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) auf, ihm 5.038,44 zu zahlen, unter Fristsetzung bis zum 26.10.2005.
Der Kläger behauptet, er sei aufgrund des Unfallereignisses 16 Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe nach dem Unfall unter Schmerzen und erheblichen Bewegungseinschränkungen gelitten. Hierfür fordert er die Zahlung eines Schmerzensgelds von mindestens 2.000 Euro.
Er habe die Kosten für das Sachverständigengutachten ausgeglichen. Die geforderte Unkostenpauschale sei üblich und angemessen.
Er habe die L-Straße mit angepasster Geschwindigkeit unter 30 km/h befahren, als der Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) plötzlich aus der Straße B-Straße herausgefahren sei. Der Beklagte zu 1) sei dabei fast vollständig auf die L-Straße eingebogen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger allenfalls 7 m von der Einmündung entfernt befunden.
Der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfall und noch vor dem Eintreffen der Polizei in die B-Straße zurückgesetzt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Euro 5.038,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2005 zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe eines Betrags von Euro 278,054 freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe die Straße B-Straße mit Schrittgeschwindigkeit befahren und an der Sichtlinie zur L-Straße angehalten, um dem zügig heranfahrenden Kläger Vorfahrt zu gewähren. Der Kläger habe das Krad ohne Veranlassung stark gebremst.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und E und der Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen K.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 28.03.2007 (Bl. 68 ff.), 04.07.2007 (Bl. 102 ff.) und 13.08.2007 (Bl. 191 ff.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K (Bl. 142 ff.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) ein Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens in Höhe von 644,36 Euro aus §§ 7, 18, 17 Abs. 1, 2 StVG zu, für den auch die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1) und 2) gemäß § 3 Nr. 1, 2 PflVG aufzukommen hat.
Der Unfall war weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.
Damit kommt es nach § 17 Abs. 1, 2 StVG darauf an, in welchem Maße die Unfallbeteiligten den eingetretenen Schaden verursacht haben. Die Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge sind etwa gleich groß. Damit ist entscheidend, in welchem Maß die Betriebsgefahren im Unfallzeitpunkt durch ein Verschulden d...