Nachgehend
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2007 zu zahlen.
Der Antrag zu 2) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultie-renden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, soweit diese nicht von dem Antrag zu 2) umfasst sind, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist noch übergehen.
Hinsichtlich des weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften und ohne ausreichende Aufklärung vorgenommenen augenärztlichen Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die im Jahr 1941 geborene Klägerin ist funktionell einäugig. Ihr rechtes Auge wurde aufgrund eines kindlichen Schielens drei Mal operiert. Dieses ist funktionell durch das Schielen schwachsichtig. Eine Therapieoption für die Visusverbesserung dieses Auges besteht nicht. Das linke Auge war anlagebedingt kurzsichtig und stabsichtig und wurde bis zum Sommer 2006 zunächst mit Brille, zwischenzeitlich mit Kontaktlinsen und dann erneut mit einer Brille optisch rehabilitiert und erreichte dadurch eine Sehschärfe von 0,8 p.
Die Klägerin begab sich am 29.5.2006 in die augenärztliche Behandlung der in einer Gemeinschaftspraxis verbundenen Beklagten, die zuvor ihren Neffen erfolgreich behandelt hatten. Es erfolgte eine Beratung zum Zwecke der laserchirurgischen Korrektur. Hierbei wurde auch die Hornhaut der Klägerin untersucht. Noch vor dem Operationstag erhielt die Klägerin eine Broschüre der Beklagten über das aberrometriegeführte LASIK-Verfahren, für deren Inhalt auf Bl. 139 d.A. Bezug genommen wird. Am 8.8.2006 erfolgte die operative Korrektur der Fehlsichtigkeit des linken Auges durch den Beklagten zu 1. im LASIK-Verfahren. Intraoperativ kam es zu Schmerzen und einer Hornhauterosio, die mit einer therapeutischen Kontaktlinse behandelt wurde.
Nach der Operation bildete sich eine anhaltende Störung der Hornhaut aus. Wegen Beschwerden suchte die Klägerin die Beklagten mehrfach auf. Am 22.08.2006 wurde eine Verbandlinse eingesetzt, am 31.08.2006 der Tränenkanal verstopft, am 25.09.2006 wurde der Tränenkanal wieder geöffnet und eine neue Linse eingesetzt. Sie suchte sodann wegen Schmerzen infolge von Hornhautabrissen und Sehverschlechterung verschiedene Ärzte und Kliniken auf. Es kam zu stationären Aufnahmen, weiteren Eingriffen, morphologischen Veränderungen der Hornhautoberfläche und einer Sehschärfe von nur noch 0,2 p.
Die Klägerin rügt, sie sei vor der Operation nicht ausreichend über Risiken und alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden. Ihr sei nur mitgeteilt worden, dass eventuell eine Zeit lang getropft werden müsse.
Die Operation sei nicht indiziert gewesen, weil die Klägerin unter einer Map-dot-Fingerprint-Dystrophie gelitten habe. Diese Kontraindikation habe der Beklagte zu 1) nicht erkannt, weil er die dafür notwendige Untersuchung unterlassen habe. Die Operation sei auch fehlerhaft durchgeführt worden. Zwei Stunden nach der Operation seien große Schmerzen aufgetreten. Der Beklagte zu 1) habe nur geraten, Schmerzmittel zu nehmen.
Zu den Folgen behauptet sie, ihr Auge produziere keine Tränenflüssigkeit mehr. Sie müsse ein- bis zweistündlich Tränenersatzmittel tropfen, damit die Hornhaut nicht reiße. Es sei zu zahlreichen Hornhautrissen gekommen. Sie könne nicht mehr Auto fahren, ihren Haushalt nicht mehr führen, ihren Hobbys nicht mehr nachgehen. Am 13.02.2007 sei sie bei dem Versuch, ihren Nachbehandler Dr. Boden aufzusuchen, gestürzt, und habe einen Sprunggelenkbruch erlitten.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 70.000,00 € (Antrag zu 1), den Ersatz des Haushaltsführungsschadens und sonstiger materieller Schäden (Antrag zu 2) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht im Übrigen (Antrag zu 3).
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13. September 2007),
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz zu zahlen in Höhe von 14.628,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
3.
festzustellen, dass die Beklagten als Ges...