Tenor

Urteil

In dem Rechtsstreit ###

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 6.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden aus der rechtswidrigen Lasik-Augenoperation vom 18. November 2002 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 59% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 41% auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften und ohne ausreichende Aufklärung vorgenommenen augenärztlichen Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch.

Bei der im Jahr 1955 geborenen Klägerin bestand eine Fehlsichtigkeit von links -1,25 dpt und rechts -1,5 dpt sphärisch, so dass sie für die Ferne, insbesondere zum Autofahren, eine Brille benötigte. Die Klägerin begab sich am 07. November 2002 in die augenärztliche Behandlung der in einer Gemeinschaftspraxis verbundenen Beklagten, von denen sie wusste, dass sie sich auf ambulante Operationen spezialisiert haben. Noch vor dem Operationstag erhielt die Klägerin eine Broschüre der Beklagten über das aberrometriegeführte LASIK-Verfahren, für deren Inhalt auf Bl. 86-89 d.A. Bezug genommen wird. Am 18. November 2002 erfolgte die operative Korrektur der Fehlsichtigkeit durch den Beklagten zu 1. im LASIK-Verfahren an beiden Augen. Vor der Operation unterzeichnete die Klägerin ein Aufklärungsformular, für dessen Inhalt auf Bl. 60 d.A. Bezug genommen wird. Nach einer Voruntersuchung am Vormittag des 18. November 2002 bezahlte die Klägerin das Honorar in Höhe von EUR 4.500,- in bar. In den Abendstunden erfolgte die ambulante Operation. Am 19. November 2002 wurde der Klägerin und ihrem Begleiter nach einem Streit Hausverbot für die Praxis erteilt.

Die Klägerin behauptet unter Berufung auf einen nicht näher genannten "Schweizer Spezialisten", die Operation sei entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden und der versprochene Erfolg einer Normalsichtigkeit nicht erreicht worden. Denn postoperativ bestehe eine Fehlsichtigkeit von links +2,25 dpt und rechts +1,5 dpt sphärisch. Die Augen müssten deshalb präoperativ fehlerhaft ausgemessen oder der Operationslaser fehlerhaft eingestellt worden sein. Deshalb benötige sie auch weiterhin eine Brille. Sie hätte sich nicht operieren lassen, wenn ihr dies vorher ausreichend mitgeteilt worden wäre. Sie habe sich von der Operation insbesondere versprochen, ohne Brille sicher Autofahren zu können, was ihr die Beklagten im Vorgespräch auch versprochen hätten. Den Beklagten zu 1. habe sie am Operationstag vor der Operation nicht gesprochen.

Mit dem Zahlungsantrag begehrt die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens EUR 15.000,- sowie Rückzahlung des Honorars.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 19.500,00 zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (16. September 2003) zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus der Lasik-Operation vom 18. November 2002 zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten treten dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers entgegen.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei bereits am 07.11.2002 durch den damals zuständigen ärztlichen Mitarbeiter Dr. C3 zweimal ausführlich über die Möglichkeiten der refraktiven Chirurgie aufgeklärt worden. Insbesondere sei sie darauf hingewiesen worden, dass sie nach der Operation eine Lesebrille benötigen werde. Eine weitere Aufklärung sei durch den Beklagten zu 1. und den Mitarbeiter Dipl.-Ing. für Augenoptik U im Zusammenhang mit den Voruntersuchungen am Vormittag des Operationstages durchgeführt worden.

Insbesondere sei mit ihr die Möglichkeit des sogenannten "Nachlaserns" zur Korrektur eines unbefriedigenden Ergebnisses besprochen worden. Zu dem Hausverbot sei es wegen unberechtigter Vorwürfe gekommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 18. Februar 2004, Bl. 75-76 d.A., in der Fassung des Beschlusses vom 4. November 2004, Bl. 118 d.A., und vom 30. Juni 2005, Bl. 155-156 d.A. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. U3, Leiter der Abteilung für Experimentelle Ophtalmologie der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde des Universitätsklinikums Münster vom 28. April...

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