Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche des Vermieters wegen verspäteter Rückgabe der Mietwohnung bei Rücklassen von Mietergegenständen bei Auszug
Orientierungssatz
1. Eine Rückgabe im Sinne des BGB § 556 kann weder dann angenommen werden, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Mieträumen fortschafft, aber die Schlüssel mitnimmt, noch dann, wenn er zwar die Räume unter Rückgabe der Schlüssel verläßt, aber seine Sachen nicht aus den Räumen entfernt. In jedem der beiden Fälle gibt der Mieter die Mietsache nicht zurück und enthält sie dem Vermieter vor.
2. Von daher stehen dem Vermieter die Ansprüche nach BGB § 557 auch dann zu, wenn der Mieter bei Auszug aus der Wohnung eine erhebliche Anzahl ihm gehörender Gegenstände zurückläßt (hier: eine komplette Einbauküche, einen Einbauschrank im Badezimmer, eine Garderobe im Flur, Rollos an den Fenstern, ferner eine Balkonverkleidung und einen von dem Mieter eingebrachten Teppichboden).
Fundstellen
Dokument-Index HI1733924 |
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