Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.08.1999; Aktenzeichen 2/22 O 279/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen I ZR 104/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.08.1999 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.08.1999 hinaus weitere 64.105,54 DM nebst 5 % Zinsen seit 27.08.1998 an den Kläger zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben der Kläger 76 % und die Beklagte 24 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 83.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 13.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 106.781,25 DM und für die Beklagte 63.525,54 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten nach beendetem Mietverhältnis Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Renovierungsarbeiten und nicht entfernter Einrichtungen.

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft Neue Mainzer Straße 24 in Frankfurt am Main. Mit Mietvertrag vom 28.09.1982 vermietete er an die Beklagte in dieser Liegenschaft das erste bis vierte Obergeschoss sowie gemäß Zusatz zum Mietvertrag vom 06./28.09.1982 das Dachgeschoss. Der Mietvertrag wurde durch verschiedene Nachträge bis zum 31.12.1997 verlängert (Bl. 12–23 d.A.). Nach § 8 Nr. 3 des Mietvertrages ist die Mieterin verpflichtet, auf ihre Kosten die Schönheitsreparaturen auszuführen. Nach § 11 Nr. 1 des Mietvertrages sind die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben. Einrichtungen, mit denen die Mieterin die Räume versehen hat, kann sie vor dem Auszug wegnehmen. Nach dem vom Kläger gegengezeichneten Schreiben der Beklagten vom 02.11.1982 wurde in Abänderung des Mietvertrages verabredet, dass die Klägerin Tapezier- und Malerarbeiten ausführt, jedoch die Decken vom Kläger verblendet werden, und der Kläger auf die im Mietvertrag vereinbarte Renovierung bei Auszug verzichtet (Bl. 65 d.A.).

Das Mietverhältnis endete am 31.12.1997. Noch im Dezember 1997 besichtigten der Kläger persönlich, ein von ihm beauftragter Makler und ein Mitarbeiter der Beklagten das bereits geräumte Mietobjekt. Im Januar 1998 gab die Beklagte die Schlüssel an den Kläger zurück. Mit Schreiben vom 06.07.1998 lehnte sie es endgültig ab, Schönheitsreparaturen durchzuführen und eingebrachte Einrichtungen und Einbauten zu entfernen.

Mit der am 21.07.1998 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 27.08.1998 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich Schadensersatz in Höhe von 295.978,40 DM gemäß Kostenaufstellung des Architekten Seidel vom 10.07.1998 (Bl. 36–43 d.A.) verlangt. Es handelt sich insbesondere um die Kosten zur Entfernung der von der Beklagten eingebrachten Zwischendecken, die die Beklagte im Einvernehmen mit dem Kläger bei Beginn des Mietverhältnisses eingebaut hatte, ferner um Kosten für das Entfernen der von der Beklagten verlegten Teppichböden, für die Erneuerung der Tapeten und ihres Anstriches, Ausbau von Kabelkanälen, Einbauküchen und Einbauschränken, Kosten für Lackierarbeiten der Türzargen und der Renovierung von Treppenhaus und Aufzug.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 295.978,40 DM nebst 8 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 7.215,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.08.1998 anerkannt. Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht am 26.08.1999 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen (Bl. 135 d.A.).

Im übrigen hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Verjährungseinrede erhoben und hierzu die Auffassung vertreten, dass der Lauf der kurzen Verjährungsfrist bereits durch die gemeinsame Begehung des geräumten Mietobjektes im Dezember 1997 begonnen habe. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, nach den mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen zu Renovierungsarbeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht verpflichtet zu sein. Auch zur Entfernung eingebrachter Einrichtungsgegenstände sei sie nach § 11 des Mietvertrages nicht verpflichtet.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen B. vom 23.03.1999 und das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 23.06.1999.

Durch am 26.08.1999 verkündetes Schlussurteil hat das Landgericht dem Kläger einen weiteren Teilbetrag von 580,– DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewie...

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