Verfahrensgang
AG Gummersbach (Entscheidung vom 21.07.2010; Aktenzeichen 16 C 243/09) |
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 21.07.2010 - 16 C 243/09 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen in der Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2009.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss mit dem Kläger am 20./21.02.1984 einen vorformulierten Erdgas-Lieferungsvertrag (Sondervertrag). Unter Punkt 2 dieses Vertrages heißt es: "Der Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der Gasgesellschaft eintritt." Des Weiteren ist unter Punkt 5 geregelt, dass das Vertragsverhältnis nach Ablauf von 12 Monaten mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden kann.
Aufgrund der vorgenannten Preisanpassungsklausel änderte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum wiederholt ihre Preise. Wegen der einzelnen Preisänderungen wird auf BI. 4 der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger widersprach der Preisänderung zum 01.01.2005 (Bl. 33).
Am 09.11.2005 wurde in der lokalen Presse unter der Überschrift "Protestwelle bei der B" ein Artikel mit folgendem Inhalt veröffentlicht: "(...) Viele Kunden haben Ihre Einzugsermächtigung zurückgezogen und andere Zahlungsmodalitäten gewählt. Diese Protestwelle führte dazu, so B-Geschäftsführer T, dass wir zwei zusätzliche Mitarbeiter beschäftigen müssen. Dabei, so macht T deutlich, verlieren die Kunden, die keine Rechtsmittel einlegen, keinen Rechtsanspruch: Wir behandeln alle Kunden gleich. Es wird also keinen Unterschied zwischen den Kunden geben, die uns ihre Vorbehaltszahlung schriftlich mitteilen, noch denjenigen, die nicht geschrieben haben (...)."
Mit Schreiben vom 16.03.2009 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückerstattung auf.
Der Kläger hat ausgehend von einem Arbeitspreis in Höhe von 4,20 ct/kWh im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 573,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 278,01 € seit dem 10.04.2009 und aus 295,90 € seit dem 23.07.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen. Hinsichtlich der weitergehenden Anwaltskosten und des Zinsanspruchs hat es die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die vertragliche Preisänderungsklausel sei unwirksam. Die Preise seien auch nicht durch widerspruchslose Hinnahme der Jahresabrechnungen konkludent neu vereinbart worden. Ebenso wenig komme eine ergänzende Vertragsauslegung angesichts der für die Beklagte bestehenden Kündigungsmöglichkeit in Betracht. Aus diesem Grund sei der Vertrag auch nicht insgesamt gem. § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB könne sich die Beklagte mangels Kausalzusammenhang zwischen der Bereicherung und den getätigten Aufwendungen nicht berufen. Schließlich sei der Rückzahlungsanspruch des Klägers auch nicht verwirkt.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft dabei insbesondere ihr Vorbringen, wonach aufgrund ergänzender Vertragsauslegung von einem Preisänderungsrecht der Beklagten ausgegangen werden müsse. Unabhängig von der Frage, ob sie Anlass zur Kündigung der bestehenden Verträge gehabt habe, wäre eine Kündigung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nicht möglich gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 21.07.2010 (Az. 16 C 243/09) abzuändern und die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Gummersbach zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung u.a. unter Vertiefung seiner Rechtsansicht, das der Beklagten zustehende Kündigungsrecht spreche entscheidend gegen eine nicht hinzunehmende einseitige Begünstigung auf Kundenseite.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst...