Verfahrensgang
AG Gummersbach (Entscheidung vom 21.07.2010; Aktenzeichen 16 C 254/09) |
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 21.07.2010 - 16 C 254/09 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 1.247,10 € aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen in der Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.03.2009.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss mit dem Kläger am 20./25.10.2003 einen vorformulierten Erdgas-Lieferungsvertrag (Sondervertrag). In § 2 dieses Vertrages ist ein Arbeitspreis von 3,08 ct/kWh (netto) vereinbart. Im Folgenden heißt es: "Der Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der Gasgesellschaft eintritt. Änderungen der Preise und Bedingungen werden in der Tagespresse bekanntgegeben und dadurch wirksam." In § 5 ist geregelt, dass das Vertragsverhältnis zum 10.10.2003 beginnt und nach Ablauf von 12 Monaten auf das Ende eines Kalendermonates schriftlich gekündigt werden kann.
Aufgrund der vorgenannten Preisanpassungsklausel änderte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum wiederholt ihre Preise. Wegen der einzelnen Preisänderungen wird auf BI. 19 der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger widersprach den Preisänderungen nicht.
Am 09.11.2005 wurde in der lokalen Presse unter der Überschrift "Protestwelle bei der C-Gas" ein Artikel mit folgendem Inhalt veröffentlicht: "(...) Viele Kunden haben Ihre Einzugsermächtigung zurückgezogen und andere Zahlungsmodalitäten gewählt. Diese Protestwelle führte dazu, so C-Gas-Geschäftsführer B, dass wir zwei zusätzliche Mitarbeiter beschäftigen müssen. Dabei, so macht B deutlich, verlieren die Kunden, die keine Rechtsmittel einlegen, keinen Rechtsanspruch: Wir behandeln alle Kunden gleich. Es wird also keinen Unterschied zwischen den Kunden geben, die uns ihre Vorbehaltszahlung schriftlich mitteilen, noch denjenigen, die nicht geschrieben haben.(...)"
Der Kläger hat ausgehend von einem Arbeitspreis in Höhe von 3,08 ct/kWh (zu der Berechnung im Einzelnen vgl. Bl. 5 GA) im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.247,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.04.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.247,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2009 zu zahlen. Hinsichtlich der weitergehend beantragten Zinsen und den geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten hat es die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die vertragliche Preisänderungsklausel sei unwirksam. Die Preise seien auch nicht durch widerspruchslose Hinnahme der Jahresabrechnungen konkludent neu vereinbart worden. Ebenso wenig komme eine ergänzende Vertragsauslegung angesichts der für die Beklagte bestehenden Kündigungsmöglichkeit in Betracht. Aus diesem Grund sei der Vertrag auch nicht insgesamt gem. § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB könne sich die Beklagte mangels Kausalzusammenhang zwischen der Bereicherung und den getätigten Aufwendungen nicht berufen. Schließlich sei der Rückzahlungsanspruch des Klägers auch nicht verwirkt. Der Anspruch sei zwar für die vor dem 01.05.2005 liegenden Zeiträume verjährt, der errechnete Rückzahlungsbetrag für die Monate ab 01.05.2005 übersteige jedoch bereits die Klageforderung.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft dabei insbesondere ihr Vorbringen, wonach aufgrund ergänzender Vertragsauslegung von einem Preisänderungsrecht der Beklagten ausgegangen werden müsse. Unabhängig von der Frage, ob sie Anlass zur Kündigung der bestehenden Verträge gehabt habe, wäre eine Kündigung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nicht möglich gewesen. Überdies seien die geltend gemachten Ansprüche für den Zeitraum bis zum 31.12.2005 verjährt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 21.07.2010 (Az. 16 C 254/09) abzuändern und die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Gummersbach zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurü...