Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.1.2013 – 204 C 124/12 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird in Gesamtschuldnerschaft mit Herrn T verurteilt, an die Klägerin 3.288,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin, die Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße in Köln, macht gegen die Beklagte Wohngeldansprüche geltend. Die Beklagte war zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin der Wohnung Nr. … Die Wohnung wurde zwangsversteigert, am 11.10.2011 erfolgte der Zuschlagsbeschluss.
In der Eigentümerversammlung vom 7.5.2010 (Bl.14) beschlossen die Eigentümer zu TOP 7 den Wirtschaftsplan 2010 rückwirkend zum 1.1.2010. Weiter wurde zu TOP 7 der Wirtschaftsplan 2011 beschlossen. In der Eigentümerversammlung vom 14.10.2011 wurde zu TOP 3 die Jahresabrechnung 2010 beschlossen. Zu TOP 6 wurde der Wirtschaftsplan 2011 erneut beschlossen. Aus dem Wirtschaftsplan 2010 schuldete die Beklagte noch Zahlungen in Höhe von 1.191,22 EUR. Aus der Jahresabrechnung 2010 ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 855,90 EUR für die Wohnung der Beklagten. Für das Wirtschaftsjahr 2011 waren für das Sondereigentum der Beklagten die Wohngeldforderungen für 1/2011 bis 10/2011 in Höhe von 3.200,00 EUR offen. Aus der Jahresabrechnung 2011, die in der Eigentümerversammlung vom 10.5.2012 beschlossen worden ist, ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag von 2.432,68 EUR.
Mit der Klageschrift vom 17.4.2012 hat die Klägerin einen Betrag von 4.055,90 EUR geltend gemacht, und zwar einen Nachzahlungsbetrag aus der Jahresabrechnung 2010 in Höhe von 855,90 EUR sowie die Wohngeldvorauszahlungen für die Zeit vom Januar 2011 bis Oktober 2011 in Höhe von 3.200,00 EUR.
Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sie nicht verpflichtet sei, den Nachzahlungsbetrag auf der Jahresabrechnung 2010 sowie die Wohngeldvorauszahlungen für 2011 zu zahlen, da sie aufgrund des Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen nicht mehr Eigentümerin gewesen sei. Überdies ist sie der Auffassung, dass die Klägerin aufgrund der zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen Wohnungseigentümer bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten verpflichtet gewesen wäre, die Forderungen vorrangig im Rahmen der Zwangsversteigerung geltend zu machen.
Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung gegen die Wohngeldforderungen mit angeblichen Schadensersatzansprüchen in Höhe der Hausgelder, die im Wege der vorrangigen Anmeldung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG aus dem Versteigerungserlös hätten erlangt werden können, erklärt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Wohngeldvorauszahlungen für 2011 erst durch die Beschlussfassung am 14.10.2011 fällig geworden seien, zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nicht mehr Eigentümerin gewesen. Da die Beschlussfassung zur Jahresabrechnung 2010 ebenfalls erst am 14.10.2011 erfolgt sei, schulde die Klägerin auch den Nachzahlungsbetrag nicht.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie führt zur Begründung aus, dass die Beklagte für 2010 Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von 1.191,22 EUR schulde, der Betrag von 855,90 EUR stelle, da die Beklagte ihre Vorauszahlungsverpflichtungen nicht erfüllt habe, keine Abrechnungsspitze dar. Weiter legt die Klägerin dar, dass die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2011 bereits erstmalig am 7.5.2010 erfolgt sei. In der Eigentümerversammlung vom 14.10.2011 sei zu TOP 6 lediglich der bereits am 7.5.2010 beschlossene Wirtschaftsplan 2011 bestätigt worden. Die Beklagte habe durch die Veräußerung der Wohnung erhebliche finanzielle Mittel erlangt. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten besteht nicht.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des am 25.1.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln die Beklagte und Berufungsbeklagte in Gesamtschuldnerschaft mit Herrn T, zuletzt bekannte Adresse Z-Straße, … Y, zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin, 4.055,90 EUR zuzüglich 5% Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.5.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.
Mit Schriftsatz vom 14.6.2013 hat die Klägerin nach Vorlage der Jahresabrechnung 2011, die einen Nachzahlungsbetrag von 2.432,68 EUR aufweist, den Rechtsstreit in Höhe von 767,32 EUR für erledigt erklärt.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Berufung unzulässig sei, soweit mit ihr der Betrag in Höhe von 767,32 EUR geltend gemacht worden sei. Bei dem Betrag von 855,90 ...