Tenor
1)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.219,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus 107,35 € seit dem 30.09.2007, aus 1.044,90 € seit dem 17.10.2007, aus 579,61 € seit dem 21.11.2007, aus 564,72 € seit dem 15.12.2007, aus 372,72 € seit dem 05.01.2008, aus 1.312,54 € seit dem 21.02.2008, aus 2.032,22 € seit dem 23.02.2008, aus 50,67 € seit dem 27.04.2008, aus 40,86 € seit dem 05.05.2008, aus 3.192,02 € seit dem 05.05.2008, aus 647,03 € seit dem 01.06.2008, aus 540,13 € seit dem 11.06.2008, aus 111,76 € seit dem 22.06.2008, aus 852,56 € seit dem 02.07.2008, aus 2.368,47 € seit dem 14.07.2008, aus 300,45 € seit dem 04.08.2008 und aus 2.101,21 € seit dem 23.09.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2)
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7 % und die Beklagte zu 93 % .
3)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen anlässlich verschiedener Verkehrsunfälle geltend.
Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen. Sie vermietete in der Zeit von September 2007 bis August 2008 u. a. in 21 Fällen Kraftfahrzeuge an Unfallgeschädigte. Die Fahrzeuge der jeweiligen Unfallgegner waren zum Zeitpunkt der einzelnen Unfälle bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Versicherungsnehmer der Beklagten haften zu 100 % für den jeweiligen Unfallschaden. Der Klägerin, die über eine Inkassoerlaubnis verfügt, wurden die jeweiligen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung von Mietwagenkosten in voller Höhe abgetreten. Die geltend gemachten Ansprüche wurden durch die Beklagte lediglich teilweise reguliert. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Schadenfälle wird auf die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. In den Fällen Nrn. 8, 17, 18 und 20 wurde den Geschädigten nach dem Verkehrsunfall durch die Beklagte telefonisch wie auch schriftlich ein günstigeres Alternativangebot unterbreitet.
Die Klägerin ist der Ansicht, der erforderliche Herstellungsaufwand lasse sich auf Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels für das Jahr 2007 schätzen. Sie meint weiter, sich die vorgenannten günstigeren Alternativangebote nicht entgegenhalten lassen zu müssen.
Die Klägerin beantragt nach Klageerhöhung vom 03.09.2008 nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.449,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 107,35 € seit dem 30.09.2007, aus 1.044,90 € seit dem 17.10.2007, aus 579,61 € seit dem 21.11.2007, aus 671,32 € seit dem 15.12.2007, aus 372,72 € seit dem 05.01.2008, aus 1.312,54 € seit dem 21.02.2008, aus 2.032,22 € seit dem 23.02.2008, aus 320,11 € seit dem 23.04.2008, aus 50,67 € seit dem 27.04.2008, aus 40,86 € seit dem 05.05.2008, aus 3.192,02 € seit dem 05.05.2008, aus 647,03 € seit dem 01.06.2008, aus 540,13 € seit dem 11.06.2008, aus 111,76 € seit dem 22.06.2008, aus 852,56 € seit dem 02.07.2008, aus 2.368,47 € seit dem 14.07.2008, aus 331,76 € seit dem 29.07.2008, aus 283,38 € seit dem 29.07.2008, aus 300,45 € seit dem 04.08.2008, aus 188,20 € seit dem 16.09.2008 und aus 2.101,21 € seit dem 23.09.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2007 angesichts der deutlich abweichenden Ergebnisse einer Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation mit dem Titel "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" keine geeignete Schätzgrundlage für die Schadensberechnung bilde. Zudem komme ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.
Der Klägerin stehen restliche Schadensersatzansprüche im zuerkannten Umfang gem. §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG a.F. bzw. § 115 VVG n.F., §§ 249 ff. BGB, § 287 ZPO i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB zu.
Die Klägerin hat im jeweiligen Schadensfall grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten auf der Grundlage der jeweiligen Pauschalen der Tarifart "Modus" der gemieteten Fahrzeugklasse und des maßgeblichen PLZ-Gebiets nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 sowie auf Erstattung der insoweit angefallenen Nebenkosten.
Zum "erforderlichen" Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw....