Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die zuletzt als biologisch-technische Assistentin tätige Klägerin macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein und Bedingungen Bl. 10 ff d.A.) geltend.
Mit Antrag vom 3.12.2005 (Bl. 80 f d.A.) beantragte die Klägerin den Berufsunfähigkeitsschutz. Die Gesundheitsfragen beantwortete sie u.a. zu Ziffer 5 (Krankheiten, Beschwerden, Störungen in den letzten 5 Jahren) mit "Blinddarmentfernung 2004, Fibroadenom li. Brust Entf. 2003 ohne weitere Folgen". zu Ziffer 6 (Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen oder Operationen in den letzten 5 Jahren) mit "s.o.; Dr. E, Dr. M1 KH Bergisch-Gladbach".
Im Juni 2009 beantragte sie bei der Beklagten Leistungen aus der BUZ (Fragebogen Bl. 24 ff d.A.) wegen Hashimoto-Thyreoditis seit Sept 2006, systemischer Sklerodermie seit März 2007, Raynaud-Syndrom seit März 2007, schizoaffektiver Störung seit Juni 2007 und den daraus sich ergebenden Beschwerden der Taubheit in den Händen, allergischem Asthma, Depressionen, Kraftlosigkeit, Infektionen, rheumatischen Schmerzen und Stoffwechselstörungen.
Die Beklagte erklärte wegen unrichtiger Gesundheitsangaben mit Schreiben vom 16.7.2009 (Bl. 37 ff d.A.) den Rücktritt und mit Schreiben vom 6.8.2009 (Bl. 42 ff d.A.) sowie 25.8.2009 (Bl. 46 ff d.A.) Rücktritt und Anfechtung; auf diese Schreiben wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Unter näherer Darlegung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Schriftsatz vom 16.11.2011 behauptet die Klägerin, dass ihr diese Arbeit insbesondere wegen des Taubheitsgefühls in beiden Händen unmöglich geworden sei. Sie ist der Ansicht, die objektive Nicht-Angabe einiger medizinischer Tatbestände und Verdachtsmomente bei der Antragstellung sei zum Teil mangels Kausalität unerheblich, zum anderen habe sie sich bei Antragstellung an eine jemals bei ihr gestellte Diagnose eines Raynaud-Syndroms erinnern können. Dies ergebe sich aus einer im November 2010 gefertigten Stellungnahme des Diplompsychologen E4 vom der DEKRA Akademie in Köln (Bl. 51 d.A.), nach der sie aufgrund von massiven Traumatisierungen in früher Kindheit und Jugend unter Verleugnungen, Dissoziationen und Spaltungen leide und infolgedessen teils gravierende Erinnerungslücken habe. Ihr stünden in Teilen Ereignisse nicht bewusst zur Verfügung (Beweisangebot: Stellungnahme vom 1.11.2010 in Kopie [Bl. 51 d.A.]; ärztliches Gutachten vom 24.4.2008 in Kopie [Bl. 52 d.A.]; Zeugnis des Ehemannes). Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23.1.2012 behauptet die Klägerin, nicht nur belanglose und negative Ereignisse zu vergessen, sondern sich auch an positive Erlebnisse für bestimmte Zeiträume nicht erinnern zu können.
Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen,
1.
an sie 11.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz [aus jeweils 500,- € seit dem 2.7.2009 und dem jeweils 2. der Folgemonate bis zum 2.5.2011] sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von weiteren 1.393,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
an sie bis zum 1.12.2026 monatlich 500,- € als Berufsunfähigkeitsrente gem. der im Jahr 2005 zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvereinbarung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Darlegungen der Klägerin zu der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht für ausreichend und hält an der Wirksamkeit von Rücktritt und Anfechtung fest. Sie bestreitet, dass die Klägerin krankheitsbedingt unter Erinnerungslücken leide, die u.a. dazu führen könnten, dass die Klägerin bei Antragstellung am 3.12.2005 vergessen hätte, dass sie am 25.11.2005 wegen multipler Gelenkschmerzen für mehrere Tage krankgeschrieben worden und am 2.12.2005 wegen Rheumaverdachts und chronischer Dorsolumbalgie in ärztlicher Behandlung gewesen sie, von wo aus sie an eine Rheumatologen überwiesen worden und ihr Krankengymnastik verordnet worden sei; es sei auch nicht plausibel, dass die Klägerin am 3.12.2005 von einem seit Jahren bestehenden Raynaud-Syndrom nichts gewusst habe, zu dieser Erkrankung aber 3 Wochen später sowie im Mai 2007 habe berichten können, dass sie seit dem 15. Lebensjahr an dieser Erkrankung leide.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin stehen Leistungsansprüche aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und vorgerichtliche Anwaltskosten nicht zu.
Die Beklagte ist von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wirksam zurückgetreten.
Im Hinblick auf den im Jahr 2005 erfolgten Vertragsabschluss und den behaupteten Versicherungsfall im Jahr 2009 ist nach dem sogenannten "Spaltungsmodell" gemäß Art. 1 EGVVG die Frage, ob der Tatbestand einer vorvertraglichen Anzeig...